Aufenthaltserlaubnis (befristet)
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Aufenthaltsgesetz) ist der befristete Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes. Eine Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem zum Ehegattennachzug, zum Kindernachzug, für Ausbildungs-/Studienzwecke und zur Arbeitsaufnahme erteilt werden.
Für die Erteilung ist in der Regel ein entsprechendes Visum erforderlich. Dies ist vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen deutschen Botschaft im Ausland zu beantragen. Für EU-Angehörige, Schweizerinnen und Schweizer sowie deren Familienangehörige gelten besondere Regelungen.
Nach erfolgter Einreise ist zunächst die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erforderlich.
Notwendige Unterlagen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Der entsprechende Antrag ist vorab ausgefüllt, unterschrieben und mit den für den Aufenthaltszweck notwendigen Unterlagen in Kopie (bitte keine Originaldokumente!) per Post oder E-Mail einzureichen.
Welche Unterlagen Sie benötigen richtet sich nach dem Aufenthaltszweck:
- Berufsausbildung, § 16 a AufenthG
- Weiterbildung, § 16 a AufenthG
- Studium, § 16 b AufenthG
- Sprachkurs, Schulbesuch, Schüleraustausch § 16 f AufenthG
- Erwerbstätigkeit, § 18 a, b, 19 c ff. AufenthG
- Selbstständigkeit/Freiberufler, § 21 AufenthG
- Humanitäre Gründe, § 25 AufenthG
- Familiennachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG
- Familiennachzug zu Ausländern, §§ 30 ff. AufenthG
- Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, § 33 AufenthG
Nach Eingang des Antrages wird sich der zuständige Sachbearbeiter zwecks Absprache eines Termins zur persönlichen Vorsprache, mit dem Antragsteller in Verbindung setzen. Hierzu ist die Mitteilung einer telefonischen Erreichbarkeit auf der Rückseite des Antrages erforderlich.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Zur persönlichen Vorsprache sind grundsätzlich im Original mitzubringen:
- Reisepass, ID-Karte
- Aufenthaltstitel, ggf. auch von anderen EU-Staaten (sofern vorhanden)
Zugang erhalten Sie nur durch Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung!
Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung, § 16 a AufenthG
Für eine qualifizierte betriebliche oder schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden, wenn die Berufsausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt.
- Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer (von der Ausbildung unabhängigen) Beschäftigung von maximal 10 Stunden je Woche. Eine selbstständige Tätigkeit ist damit nicht gestattet.
- Während der Ausbildung kann in der Regel keine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, außer es besteht ein gesetzlicher Anspruch.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. (§ 20 AufenthG).
Voraussetzungen
- Qualifizierte Berufsausbildung
Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen.
- Ausreichende Sprachkenntnisse
Die für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen vorhanden sein. In der Regel sind das ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Bei einer betrieblichen Ausbildung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine betriebliche Ausbildung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
- Bei schulischer, fachtheoretischer Berufsausbildung: Anerkannter Bildungsträger Eine schulische Ausbildung kann nur an Berufsfachschulen oder privaten, staatlich anerkannten Ergänzungsschulen absolviert werden.
- Gesicherter Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt muss während der Ausbildung aus eigenen Mitteln oder durch Dritte gesichert sein. Monatlich müssen dafür mindestens 853,00 Euro zur Verfügung stehen.
- Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Ausbildungsvertrag, Bestätigung Eintragung HWK/IHK
- Formular "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, etc.) - Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Weiterbildung, § 16 a AufenthG
Zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Der Aufenthaltszweck der betrieblichen Weiterbildung umfasst auch den Besuch eines vorbereitenden, berufsbezogenen Deutsch-Sprachkurses für maximal 6 Monate.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die gesamte Dauer der Weiterbildung zuzüglich der Dauer des Sprachkurses erteilt. Nach erfolgreicher Weiterbildung kann die Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche oder für eine Erwerbstätigkeit verlängert werden.
Voraussetzungen
- Abgeschlossene Berufsausbildung
- Mindestens eine zweijährige betriebliche/schulische Berufsausbildung oder
- gehobene schulische Berufsausbildung (z. B. nach dem Abitur) oder
- Fachhochschul- oder Hochschulausbildung
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine betriebliche Weiterbildung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. - Gesicherter Lebensunterhalt
Monatliche Mittel, über die der in den §§ 12, 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmten Höhe (853,00 €) - Ausreichende Krankenversicherung
- Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Stipendium oder Arbeitsvertrag
- Formular " Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis " (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z. B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, etc.)
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis zum Studium, § 16 b AufenthG
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme bzw. Durchführung eines Studiums
Voraussetzungen
- Studienplatz
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss entweder eine Immatrikulation oder eine bedingte Zulassung zum Studium vorliegen. - Gesicherter Lebensunterhalt
Monatlich müssen dafür mindestens 853,00 Euro zur Verfügung stehen. - Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Sperrkonto über 10.236 €, Verpflichtungserklärung, etc.) - Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung, § 16 b Abs. 1 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung kann für maximal 2 Jahre erteilt werden.
Zur Studienvorbereitung zählen:
- Intensiv-Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche)
- Studienkolleg
Voraussetzungen
- Hochschulzugangsberechtigung
Dabei handelt es sich entweder um ein deutsches Abiturzeugnis oder um ein internationales Reifezeugnis.
- Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Zulassung zum Studienkolleg oder Vertrag mit einer Sprachschule
Zusätzlich bei einem Intensivsprachkurs: Bescheinigung der Sprachschule über einen gebuchten Sprachkurs von mindestens 3 Monaten - Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Sperrkonto über 10.236 €, Verpflichtungserklärung, Stipendienbescheinigung) - Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachwei
Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs, § 16 f AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache kann nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, für maximal 1 Jahr erteilt werden.
Voraussetzungen
- Intensivsprachkurs
Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
- Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
- Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x ein aktuelles biometrisches Passfoto
- Nachweis über Intensivsprachkurs
- Bescheinigung der Sprachschule über mind. 3-monatigen Kurs
- Vertrag mit der Sprachschule
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Sperrkonto über 10.236 €, Verpflichtungserklärung, etc.) - Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, § 16 f Abs. 1 AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kommt in der Regel erst ab der 9. Klasse in Betracht. Bei einem Schüleraustausch kann der Aufenthalt auch für untere Klassenstufen ermöglicht werden.
Die Teilnahme am Schulunterricht begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.
Voraussetzungen
- Schüleraustausch
- Schultyp bei einem Aufenthalt zum Schulbesuch
- öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
- eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die die Schüler auf internationale Abschlüsse vorbereitet
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Erziehungsberechtigten
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
- Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Bescheinigung der Schule
- Vereinbarung/Vertrag über den Schüleraustausch
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
- Austauschschüler: Schriftliche Erklärung der Gasteltern, dass Unterkunft, Beköstigung und Taschengeld gewährt werden
- Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Sperrkonto mit einem Guthaben von 853,00 € für jeden Monat oder Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Krankenversicherungsnachweis
- Schulzeugnisse (für Austauschschüler nicht erforderlich)
- Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern (bei Minderjährigen)