Erwerbstätigkeit
Arbeitnehmer
Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist. (Ausnahme: Ausländische Familienangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 – 36 Aufenthaltsgesetz dürfen immer uneingeschränkt arbeiten – auch wenn im aktuellen Aufenthaltstitel noch die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ enthalten sein sollte.)
Die Beschäftigungserlaubnis wird immer von der Ausländerbehörde zusammen mit dem Aufenthaltstitel erteilt.
Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten.
Folgende Unterlagen werden grundsätzlich benötigt
- Formular "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis"
(vom Antragsteller auszufüllen) - Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ”
(vom Arbeitgeber auszufüllen) - unterzeichneter Arbeitsvertrag
Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung, Qualifizierung oder Suche nach einem Arbeitsplatz ausländischer Arbeitnehmer
Für Fachkräfte
- Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18 a AufenthG
- Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 18 b Abs. 1 AufenthG
- Blaue Karte EU, § 18 b Abs. 2 AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufs-Qualifikation im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme, § 16 d Abs. 1 AufenthG
- Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte, § 20 AufenthG
Sonstige, nicht qualifizierte Beschäftigungen
- Teilnahme Working Holiday oder Youth Mobility, § 19 c Abs. 1 AufenthG
- Beschäftigung als Au-pair
- Aufnahme eines Praktikums
Langfristig Aufenthaltsberechtigter in anderem Mitgliedstaat der EU, § 38 a AufenthG
Wechsel des Arbeitgebers - Beschäftigungsverhältnis
Selbstständige Tätigkeit (Unternehmer/Freiberufler)
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 18 a AufenthG
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte ohne akademischen Abschluss (Studium), die eine qualifizierte Beschäftigung ausüben wollen, zu der sie durch ihre Berufsausbildung befähigt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu vier Jahre ausgestellt. Hat der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als vier Jahre erteilt und verlängert.
Voraussetzungen
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine betriebliche Weiterbildung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. - Berufsausübungserlaubnis
Ist für eine Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben (z.B. Krankenpflege), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden. - Gleichwertigkeit der Qualifikation
Für die Erteilung Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist der Besitz eines deutschen Berufsabschlusses nach einer mindestens 2-jährigen Ausbildung oder der Besitz einer gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation notwendig.
In der Regel muss eine ausländische Berufsqualifikation von einer Anerkennungsstelle geprüft und die Gleichwertigkeit festgestellt werden. - Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Arbeitsvertrag
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Nachweis der Qualifikation als Fachkraft mit Berufsausbildung
- eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung (Mindestdauer 2 Jahre) oder
- eine als gleichwertig anerkannte ausländische Berufsqualifikation (Anerkennungsbescheid)
- Berufsausübungserlaubnis (sofern erforderlich)
- Bei Verlängerung:
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- Nachweis über Teilnahme/Anmeldung zum Sprachkurs
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, § 18 b Abs. 1 AufenthG
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit einem akademischen Abschluss, die eine qualifizierte Beschäftigung ausüben wollen, zu der sie durch ihr Studium befähigt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu vier Jahre ausgestellt. Hat der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als vier Jahre erteilt und verlängert.
Voraussetzungen
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine betriebliche Weiterbildung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. - Berufsausübungserlaubnis
Ist für eine Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben (z.B. Krankenpflege), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden. - Gleichwertigkeit der Qualifikation
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist der Besitz eines deutschen, anerkannten ausländischen oder eines einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses Voraussetzung. - Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Arbeitsvertrag
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Nachweis der Qualifikation als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
- einen deutschen Hochschulabschluss, Hochschulzeugnis oder
- anerkannten ausländischen Hochschulabschluss
- ausländischen Hochschulabschluss, der vergleichbar mit deutschen Hochschulabschluss ist
- Berufsausübungserlaubnis (sofern erforderlich)
- Bei Verlängerung:
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- Nachweis über Teilnahme/Anmeldung zum Sprachkurs
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Blaue Karte EU, § 18 b Abs. 2 AufenthG
Wird bei der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ein gesetzlich bestimmtes Mindestgehalt erzielt, kann der ausländischen Arbeitnehmer eine Blaue Karte EU beantragen.
Diese berechtigt zum Aufenthalt und zur Ausübung einer konkreten, hochqualifizierten Beschäftigung in Deutschland. Hingegen nicht automatisch zur Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dafür wäre die Einholung einer Blauen Karte EU im anderen EU-Mitgliedsstaat erforderlich.
Umgekehrt ist mit einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Mitgliedsstaates nicht automatisch die Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Dazu müsste dann wiederum eine Blaue Karte EU in Deutschland beantragt werden
Voraussetzungen
- Erforderlicher Hochschulabschluss
- deutscher Hochschulabschluss oder
- anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder
- dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (bei Ärzten mit Berufserlaubnis gegeben)
- Qualifizierte Beschäftigung
Tätigkeit setzt Hochschulabschluss voraus sowie die teilweise Anwendung der Kenntnisse des erworbenen Hochschulabschlusses.
- Mindestgehalt
- Mangelberuf: 3.588 €/Monat brutto (= 43.056 € im Jahr)
z. B. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekten, Ingenieure, Ärzte - kein Mangelberuf: 4.600 €/Monat brutto (= 55.200 € im Jahr)
Erfolgsprämien und andere voll variable Sonderzahlungen werden nicht angerechnet.
- Mangelberuf: 3.588 €/Monat brutto (= 43.056 € im Jahr)
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Erforderlich bei einem geringeren Bruttogehalt als 4.600 Euro/Monat
(bei Mangelberufen weniger als 3.588 €/Monat brutto). - Berufserlaubnis/Approbation (sofern erforderlich)
- Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Hochschulzeugnis
- Arbeitsvertrag
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (ausgefüllt vom Arbeitgeber) sofern Zustimmung der Bundesagentur erforderlich ist
- Berufserlaubnis (sofern erforderlich)
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, § 16 d Abs. 1 AufenthG
Wer als ausländische Fachkraft in Deutschland arbeiten möchte, aber die Berufs-Qualifikation noch nicht vollständig von der in Deutschland zuständigen Stelle anerkannt werden konnte, kann eine Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck erteilt, Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungen zu absolvieren, um fachliche, praktische und sprachliche Defizite auszugleichen.
Ziel: Anerkennung des Berufsabschlusses (Feststellung der Gleichwertigkeit zu einer inländischen Berufsqualifikation) oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Berufszugang) oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Zu den Qualifizierungsmaßnahmen zählen berufs- oder fachschulische Angebote, betriebliche oder überbetriebliche Angebote mit praktischen und theoretischen Bestandteilen, Vorbereitungskurse auf Kenntnis- oder Eignungsprüfungen sowie allgemeine oder berufsorientierte Sprachkurse.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die konkrete Dauer der jeweiligen Qualifizierungs-Maßnahme, aber maximal bis zu insgesamt 2 Jahren erteilt.
Bei erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kann eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, insbesondere zum Zweck der Suche nach einem Arbeitsplatz oder zur Beschäftigung als Fachkraft.
Voraussetzungen
- Berufs-Qualifikation ist noch nicht anerkannt
Die für die Anerkennung Ihrer Berufs-Qualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid (sogenannter Defizit-Bescheid)
- fachliche, berufspraktische oder sprachliche Defizite und
- im Falle eines reglementierten Berufs (zum Beispiel im Gesundheitswesen) die Erforderlichkeit von Anpassungsmaßnahmen oder eines Sprachkurses festgestellt
- Qualifizierungsmaßnahme muss geeignet sein
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Zustimmung ist erforderlich bei einer überwiegend betrieblichen Maßnahme. Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
- Gesicherter Lebensunterhalt
Bei Bezug von öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter (Arbeitslosengeld II) oder Sozialamt (Grundsicherung) ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.
- Hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A 2 des GER)
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Defizit-Bescheid der Anerkennungsstelle
- Nachweis über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A 2)
- Nachweise über die beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme
- Bei betrieblicher Qualifizierung:
- Arbeitsvertrag
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Sperrkonto Verpflichtungserklärung, etc.) - Bei Verlängerung:
- Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
- Nachweis über Teilnahme/Anmeldung zum Sprachkurs
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte, § 20 AufenthG
Für Fachkräften, die in Deutschland auf der Suche nach einer ihrer Qualifikation angemessenen Erwerbstätigkeit (Beschäftigungsverhältnis oder selbstständige Tätigkeit) sind.
Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis ist abhängig vom Aufenthaltszweck der Fachkraft:
- a) Fachkraft mit Berufsausbildung: 6 Monate (Voraussetzung: Deutschkenntnisse B 1)
- b) Fachkraft mit akademischer Ausbildung: 6 Monate
- c) Nach erfolgreichem Studium im Bundegebiet: 18 Monate
- d) Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet: 12 Monate
- e) Nach Gleichwertigkeitsfeststellung der Berufsqualifikation: 12 Monate
Zu beachten:
- In den Fällen a) und b) berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 10 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
- In den anderen Fällen wird die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit erlaubt.
- Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte.
- Ein neuer Aufenthaltstitel kann nur für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder im Falle eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- bei Fachkraft mit Berufsausbildung: Ausbildungszeugnis
- bei Fachkraft mit akademischer Ausbildung: ausländischer Hochschulabschluss
- bei Studium im Bundesgebiet: Studienabschluss
- bei Absolvierung einer Ausbildung im Bundesgebiet: deutsches Ausbildungszeugnis
- bei Aufenthalt zur Anerkennung im Bundesgebiet: Anerkennungsbescheid
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Sperrkonto Verpflichtungserklärung, etc.) - Bei Verlängerung:
- Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
- Nachweis über Teilnahme/Anmeldung zum Sprachkurs
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm, § 19 c Abs. 1 AufenthG
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem Working-Holiday- oder Youth Mobility- Programm für maximal 1 Jahr
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können diese Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragen.
Staatsangehörige der Republik Korea können diese Aufenthaltserlaubnis nur im Ausnahmefall im Bundesgebiet beantragen.
Voraussetzungen
- Working-Holiday-Abkommen zwischen Deutschland und Australien, Japan, Israel oder Neuseeland oder
- Youth-Mobility-Abkommen zwischen Deutschland und Kanada oder
- Working-Holiday-Abkommen zwischen Deutschland und der Republik Korea
- Altersgrenze zwischen 18 und 35 Jahren
für Australien, Israel, Japan, Republik Korea und Neuseeland: mindestens 18 Jahre und höchstens 30 Jahre alt
für Kanada: mindestens 18 Jahre und höchstens 35 Jahre alt.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Auslandsreisekrankenversicherung (Gültigkeit von 1 Jahr)
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Kontoauszug mind. 2.000 €, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, etc.) - Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Au-Pair, § 19 c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 12 BeschV
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung als Au-pair für maximal ein Jahr
Voraussetzungen
- Altersgrenze zwischen 18 und 26 Jahren
- Grundkenntnisse der deutschen Sprache
- Keine Voraufenthalte im Bundesgebiet als Au-pair
- Deutsch als Muttersprache der Gastfamilie
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Au-Pair Vertrag
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines Praktikums, § 19 c Abs. 1 AufenthG
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme eines Praktikums
Voraussetzungen
- Praktikumsplatz
- Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x ein aktuelles biometrisches Passfoto
- Praktikumsvertrag
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Sperrkonto Verpflichtungserklärung, etc.) - Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte, § 38 a AufenthG
Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.
Ausgenommen sind Inhaber eines von Großbritannien, Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese Staaten die EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.
Voraussetzungen
- Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur, wenn in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 ein Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache erteilt wurde.
- Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne diesen Zusatz ist regelmäßig nicht ausreichend.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- Daueraufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaates
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Arbeitsvertrag
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
(z. B. Sperrkonto Verpflichtungserklärung, etc.) - Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Beschäftigung - Wechsel des Arbeitgebers/Firma
Die vorhandene Aufenthaltserlaubnis ist auf eine bestimmte Firma festgelegt (siehe Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel). Innerhalb der ersten zwei Jahre ist ein Wechsel der Beschäftigung nur durch Zustimmung der Ausländerbehörde möglich.
Voraussetzungen
- Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder Blauen Karte EU
- Arbeitserlaubnis ist auf eine Firma beschränkt und die Firma soll gewechselt werden
- Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formloser Antrag (per E-Mail, Fax oder Post)
- Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Kopie des neuen/geänderten Arbeitsvertrags
Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit, § 21 AufenthG
Voraussetzungen
- Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses oder eines regionalen Bedürfnisses
- Durch Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten ist
- Sicherung der Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder Kreditzusage
Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt gegebenenfalls unter Einbeziehung fachkundiger Stellen.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Businessplan
- Finanzierungsplan
- Lebenslauf / Curriculum vitae
(Beruflicher Werdegang, Qualifikationsnachweise, Diplome, Referenzen/Förderer) - Handelsregisterauszug
Mindestens aber die Anmeldung zum Handelsregister über einen Notar - Gewerbeanmeldung
Nur, wenn kein Eintrag in das Handelsregister erforderlich ist - Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
- Angemessene Altersversorgung (nur bei Vollendung des 45. Lebensjahres)
z. B. Versicherungsangebot über eine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung, eigenes Vermögen, Betriebsvermögen)
Aufenthaltstitel zur freiberuflichen Tätigkeit, § 21 Abs. 5 AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis kann für eine freiberufliche Tätigkeit erteilt werden, wenn von ihr positive ökonomische oder kulturelle Auswirkungen zu erwarten sind.
Zu freiberuflichen Tätigkeiten zählen zum Beispiel Künstler, Schriftsteller, Sprachlehrer und selbstständig berufstätige Ärzte, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher oder Architekten.
Voraussetzungen
- Freiberufliche Tätigkeit
Es muss sich um eine selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder andere selbstständige Berufstätigkeit nach § 18 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes handeln.
Erforderliche Unterlagen in Kopie
- Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
- gültiger Nationalpass
- 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
- Bei Künstlern und Sprachlehrern: Nachweise sonstiger regelmäßiger Einkünfte
z.B. eigenes Vermögen, regelmäßige Überweisungen unterhaltspflichtiger Eltern, Abgabe einer Verpflichtungserklärung - Finanzierungsplan/Ertragsvorschau
- Honorarverträge
- Lebenslauf / Curriculum vitae
(Beruflicher Werdegang, Qualifikationsnachweise, Diplome, Referenzen/Förderer) - Berufserlaubnis (sofern erforderlich, z.B. Anwaltszulassung)
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
- Angemessene Altersversorgung (nur bei Vollendung des 45. Lebensjahres z. B. Versicherungsangebot über eine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung, eigenes Vermögen, Betriebsvermögen)