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Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV )

- Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 –

Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 31. Dezember bis 01. Januar abgebrannt werden.

Ausnahmen:

Nur zu begründeten Anlässen kann eine Ausnahmegenehmigung von den Vertriebs- und Verwendungsverboten im Einzelfall erteilt werden. Ein begründeter Anlass kann sein:

  • Familienfeiern
  • Vereinsfeste oder Firmenveranstaltungen
  • Geburtstage ab dem 50. Geburtstag
  • Hochzeiten

Nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs.1 1. SprengV wird ein Bezugsrecht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 außerhalb der allgemein genehmigten Zeit ermöglicht.

Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Abs. 1 1. SprengV ist verboten:

  • in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern
  • weitere Verbotstatbestände werden von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich im Einzelfall geprüft.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV; BGBl I 1991, 216) i.V.m. Nr. 20 Buchstabe f der Anlage zur SprengKostV eine Gebühr von 60,- bis 400,- € erhoben. Die Höhe der tatsächlichen Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) 6 Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden muss.

Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Sachbearbeiter oder dessen Vertretung.