Kleinfeuerwerk
- Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 –
Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 31. Dezember bis 01. Januar abgebrannt werden.
Ausnahmen:
Nur zu begründeten Anlässen kann eine Ausnahmegenehmigung von den Vertriebs- und Verwendungsverboten im Einzelfall erteilt werden. Ein begründeter Anlass kann sein:
- Familienfeiern
- Vereinsfeste oder Firmenveranstaltungen
- Geburtstage ab dem 50. Geburtstag
- Hochzeiten
Nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs.1 1. SprengV wird ein Bezugsrecht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 außerhalb der allgemein genehmigten Zeit ermöglicht.
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Abs. 1 1. SprengV ist verboten:
- in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern
- weitere Verbotstatbestände werden von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich im Einzelfall geprüft.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV; BGBl I 1991, 216) i.V.m. Nr. 20 Buchstabe f der Anlage zur SprengKostV eine Gebühr von 60,- bis 400,- € erhoben. Die Höhe der tatsächlichen Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) 6 Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden muss.
Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Sachbearbeiter oder dessen Vertretung.