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Erlaubnispflichtig ist jede Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person.

Der Veranstalter einer erlaubnispflichtigen Sammlung hat vorab einen formlosen Antrag auf Erteilung einer Sammelerlaubnis mit folgenden Angaben zu stellen: Art, Ort, Zeitraum und Zweck der Sammlung, Beteiligte an der Sammlung. 

Liegen die Voraussetzungen des § 2 SammlG vor, wird eine schriftliche Erlaubnis entsprechend § 3 SammlG erteilt. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig. Bei gemeinnützigen Sammlungen entfällt die Verwaltungsgebühr, § 6 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578). Nach Abschluss der Sammlung ist vom Veranstalter eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungskosten und die Verwendung des Ertrages vorzulegen.

Nicht erlaubnispflichtige Sammlungen sind z.B. Öffentliche Aufrufe, Flyer, Plakate, Aufrufe via Internet, Rundfunk, Fernsehen, Zeitungsaufrufe, stationäre Spendendosen in Ladenlokalen etc., bei denen kein unmittelbares Einwirken von Person zu Person stattfindet. Diese unterliegen lediglich der Überwachung gem. § 9 SammlG.

Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung einer Sammlung kann eine gebührenpflichtige Verbotsverfügung unter Sofortvollzug erlassen werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Sammlungsgesetzes stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, § 11SammlG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rechtsgrundlage

Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 05.03.1970 (GVBl. 1970, S. 93) und VV zur Durchführung des SammlG (RdErl. D. MdI v. 31.07.1970 – 155 – 00/8)

Hiervon zu unterscheiden sind Sammlungen von Abfällen zum Zwecke der Einnahmeerzielung (§ 3 Abs. 17, 18 KrWG).

Dies sind gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten (z.B. Altkleider, Schuhe, Altmetalle, Altpapier, Bioabfälle), welche grundsätzlich anzuzeigen sind (§ 18 KrWG)

Weiter Informationen und Formulare finden Sie hier.