Sprengstofferlaubnis
Sprengstofferlaubnis (Erteilung/Verlängerung) nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Die Sprengstofferlaubnis ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie:
- Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Schießen mit Böller
Voraussetzung zur Erteilung eines Erlaubnisscheines
- Antragstellende Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässig bestehen.
- Ein Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden.
- Der Nachweis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für den Umgang mit Treibladungspulver bzw. für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, muss vorliegen.
- Zur Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich 1 Jahr gültig und wird hier beantragt.
Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Mitarbeiter oder seine Vertretung.