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Sprengstofferlaubnis (Erteilung/Verlängerung) nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Die Sprengstofferlaubnis ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie:

  1. Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
  2. Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  3. Böllerpulver zum Schießen mit Böller

Voraussetzung zur Erteilung eines Erlaubnisscheines

  1. Antragstellende Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässig bestehen.
  3. Ein Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden.
  4. Der Nachweis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für den Umgang mit Treibladungspulver bzw. für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, muss vorliegen.
  5. Zur Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich 1 Jahr gültig und wird hier beantragt.

Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Mitarbeiter oder seine Vertretung.