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Blinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Rheinland-Pfalz haben zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Das Blindengeld beträgt für Volljährige 410 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 205 Euro. Das Blindengeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz werden auf das Blindengeld bei Pflegegrad 2 mit 145,36 Euro und bei Pflegegrad 3 bis 5 mit 179,85 Euro angerechnet.

Blinden Menschen ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Die Blindenhilfe beträgt ab Juli 2017 694,68 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 347,94 Euro. Die Blindenhilfeleistung ist abhängig von Einkommen und Vermögen. Die Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz werden voll, die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.