Grundsicherung
Ziel der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es, den anspruchsberechtigten Personen eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhaltes zu garantieren und so einen Beitrag zur Beseitigung der Altersarmut zu leisten. Anträge auf diese Leistungen können bei den Sozialämtern der Verbandsgemeindeverwaltungen, der Gemeindeverwaltung Morbach und der Stadtverwaltung Wittlich gestellt werden.
Ausnahme:
Lebt die anspruchsberechtigte Person in einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder erhält sie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch SGB IX, so prüft die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als örtlicher Sozialhilfeträger (Fachbereich 31) den Antrag auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und gewährt ggf. entsprechende Leistungen. Wenn Sie Fragen haben, folgen Sie bitte dem nebenstehenden Link zum Fachbereich 31. Dort finden Sie die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter/innen, die Sie gerne beraten.
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (zum Beispiel Empfänger einer unbefristeten Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Besucher einer Werkstatt für Behinderte, die aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden können).
Kann nicht sicher gesagt werden, ob eine dauerhafte Erwerbsminderung besteht, prüft der Rentenversicherungsträger auf Antrag des Sozialamtes das Vorliegen der Voraussetzungen. Auch in diesen Fällen kann sich eine Antragstellung lohnen.
Erfüllt der nicht getrenntlebende Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen für die Leistungen nach diesem Gesetz, muss er einen eigenen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen, das heißt der Antragsteller erhält nicht automatisch auch Leistungen für die mit ihm im Haushalt lebenden und von ihm unterhaltenen Personen. Zum antragberechtigten Personenkreis gehören auch Heimbewohner, bei denen die Voraussetzungen vorliegen.
Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt und sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers beziehungsweise seines nicht getrenntlebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert (alle Renten, eventuelle Einkommen aus einer Beschäftigung, auch geringfügig, Wohngeld, Wohn- und Nießbrauchrechte usw.) mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden. Zum Vermögen gehört grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen. Nicht eingesetzt werden muss zum Beispiel ein angemessenes Wohnhaus/Eigentumswohnung, das/die vom Antragsteller und seinen Familienangehörigen bewohnt wird sowie geldwertes Vermögen bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5000 Euro und bei Verheirateten/Lebenspartnern von 10.000 Euro (Vermögensfreigrenze). Weitere Ausnahmen prüft gegebenenfalls die Bewilligungsstelle.
Die Unterhaltsansprüche der Antragberechtigten gegenüber ihren Kindern oder Eltern sind unbeachtlich, wenn deren jährliches Gesamteinkommen (je Kind, bzw. Eltern) unter 100 000 Euro liegt. Ein Anspruch auf Leistungen besteht auch dann nicht, wenn die antragstellende Person leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist oder in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat (z.B. Schenkung). Zuständig ist grundsätzlich das Sozialamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder vor Aufnahme in eine Einrichtung zuletzt hatte.
Berechnungsbeispiel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
An Hand des nachfolgenden Berechnungsbeispiels können Sie selbst prüfen, ob es sich lohnt, einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu stellen
Bedarf für den Lebensunterhalt | Antragsteller | Angehörige |
Regelsatz | 446,00 € | 357,00 € |
evtl. Mehrbedarf von 17 % bei Schwerbehinderung, Merkzeichen"G" | 75,82 € | 60,69 € |
tatsächliche Kosten für Unterkunft, soweit sie angemessen sind: Miete u. kalte Nebenkosten oder Aufwendungen für Eigenheim (anteilig) | —,— € | —,— € |
u. angemessene Kosten für Heizung (anteilig) | —,— € | —,— € |
eventuelle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (wenn keine gesetzliche Versicherung besteht) | —,— € | —,— € |
Summe Bedarf: | —,— € | —,— € |
Summe des gesamten Netto-Einkommens | —,— € | —,— € |
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht dann, wenn der errechnete Bedarf das Gesamteinkommen übersteigt und die jeweilige Vermögensfreigrenze nicht überschritten wird.