Krankenhilfe
Dem Erkrankten sind diejenigen Leistungen zu gewähren, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich sind (z.B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhauskosten, Arzneimittel, Transportkosten). Es gelten die gleichen Gesichtspunkte wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Krankenversorgung von Flüchtlingen/Asylbegehrenden gelten die besonderen Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, die den Leistungsanspruch grundsätzlich auf die Kostenübernahme für Maßnahmen der Akut- und Schmerzbehandlung beschränken.