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Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz und des örtlichen Sozialhilfeträgers und wird für Mehraufwendungen, die durch die Behinderung entstehen, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltung oder bei der Verwaltung (Stadt Wittlich, Gemeinde Morbach oder den Verbandsgemeindeverwaltungen ) des Heimatortes zu stellen. Ein Anspruch besteht erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres. Da das Landespflegegeldgesetz nur für Menschen bestimmt ist, die schwere Behinderungen haben und auf ständige Unterstützung angewiesen sind, hat der Gesetzgeber den Personenkreis wie folgt definiert:

Schwerbehinderte Personen sind:

  1. Personen mit Verlust beider Beine, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
  2. Ohnhänder,
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen derjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gleichkommen,
  5. Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,
  6. Personen mit schweren geistigen und seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der
    Behinderung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.

Das Landespflegegeld beträgt für Volljährige 384 Euro monatlich und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 192 Euro. Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden auf das Landespflegegeld voll angerechnet.