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Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zur Besorgung der Bestattung sind gemäß § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG) zunächst die Erben und – wenn diese nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden können - die voll geschäftsfähigen Angehörigen der verstorbenen Person in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. der sonstige Sorgeberechtigte,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder

Bei der Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger handelt es sich nicht um eine Leistung für die/den Verstorbene/n, sondern um eine Leistung, die es dem zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten ermöglichen soll, die Bestattungskosten zu tragen, wobei vorrangig der Nachlass zur Finanzierung der Kosten einzusetzen ist.

Eine Zahlung durch den Sozialhilfeträger kommt daher nur dann in Betracht, wenn

  • der Nachlass des/der Verstorbenen nicht ausreicht
  • und die Verpflichteten (Erben, Unterhaltpflichtige oder sonstige Verpflichtete nach § 9 BestG) unter Zugrundelegung sozialhilferechtlicher Grundsätze nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen.

Der Umfang der übernahmefähigen Kosten ist auf das „erforderliche Maß“ beschränkt, d.h. es können nur die Kosten für eine einfache aber würdige Bestattung übernommen werden. 

Zuständig für die Bearbeitung eines Antrages auf Übernahme von Bestattungskosten ist

  • wenn die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt Empfänger/in von Sozialhilfe war, das Sozialamt, welches der/dem Verstorbenen zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat.
  • In allen anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II durch den Verstorbenen).

Weitere Einzelheiten können dem als Download bereitgestellten „Merkblatt“ entnommen werden.