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Aufgrund der aktuellen Wohngeldreform kommt es momentan zu einer Vielzahl von Neuanträgen. Wir bitten um Verständnis, dass daher mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen ist.

Vordrucke für die Beantragung von Wohngeld können auf dieser Seite (ganz nach unten scrollen) heruntergeladen werden oder Sie erhalten die Vordrucke bei der Bürgerberatung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich sowie den Verbandsgemeindeverwaltungen, der Stadtverwaltung Wittlich und der Gemeindeverwaltung Morbach.

Allgemeine Informationen zum Thema Wohngeld erhalten Sie zudem unter https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Wohngeldantrag haben, erreichen Sie die Mitarbeiterinnen der Wohngeldstelle montags bis donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr (Durchwahlen siehe „Kontakt“).

Wir danken für Ihr Verständnis. Ihr Team der Wohngeldstelle

Allgemeines

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Wohngeldberechtigt für Mietzuschuss ist grundsätzlich

  • der Mieter des Wohnraumes, sofern er diesen selbst nutzt,
  • die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt und
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes.

Wohngeldberechtigt für Lastenzuschuss ist grundsätzlich

  • der Eigentümer des selbst genutzten Wohnraumes,
  • die erbbauberechtigte Person und
  • die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch innehat oder einen Anspruch auf die Bestellung oder Übertragung eines solchen Rechtes hat.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die förmlichen Antragsvordrucke sind bei den örtlich zuständigen Verbands-/Stadt-/ Gemeindeverwaltungen oder auch direkt bei der Kreisverwaltung erhältlich und sind auch dort mit den erforderlichen Anlagen einzureichen. Die Kreisverwaltung entscheidet über den Antrag. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Verbands-/Stadt-/ Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingegangen ist, gewährt.

Ausschluss vom Wohngeldbezug

Empfänger sogenannter Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.

Höhe des Wohngelds

Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft dar. Die Höhe des Wohngeldes hängt von vier Faktoren ab:

  1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  2. die Höhe des Gesamteinkommens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  3. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung. Hier gibt es bestimmte Höchstbeträge, die sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe richten
  4. Zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung gibt es einen Entlastungsbetrag für Heizkosten. Dieser richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder.

Einkommen

Eine vollständige Aufzählung dessen, was zum Gesamteinkommen gehört, ist an dieser Stelle nicht möglich. Grundsätzlich sind alle Bruttoeinnahmen der Haushaltsmitglieder  in Geld oder Geldeswert anzugeben und zu belegen. Vom Bruttoeinkommen sind ggfs. noch Werbungskosten in Abzug zu bringen,
ebenfalls sind pauschale Abzüge zu gewähren in Höhe von je 10%, wenn Steuern, Beiträge zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung vom Einkommen entrichtet werden.

Die nachstehend aufgeführten Einkommensgrenzen stellen lediglich einen Anhaltspunkt, inwiefern ein Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte.

 Wie hoch darf das Einkommen sein?
Zahl der Haushaltsmitglieder Einkommensgrenzen
- bereinigtes Einkommen
1 
alle übrigen Gemeinden im Kreis 1.372,00 €
Wittlich, Mietenstufe II 1.410,00 €
2 
alle übrigen Gemeinden im Kreis 1.854,00 €
Wittlich, Mietenstufe II 1.896,00 €
3 
alle übrigen Gemeinden im Kreis 2.328,00 €
Wittlich, Mietenstufe II 2.376,00 €
alle übrigen Gemeinden im Kreis 3.146,00 €
Wittlich, Mietenstufe II 3.212,00 €
alle übrigen Gemeinden im Kreis 3.614,00 €
Wittlich, Mietenstufe II 3.684,00 €

Frei- und Abzugsbeträge

Von dem ermittelten Gesamteinkommen sind jährliche Freibeträge abzuziehen:

  • 1.800,00 €
    bei einem Grad der Behinderung von 100 oder bei einem Grad der Behinderung von mehr als 50 und gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit
  • 1.320,00 €
    bei Alleinerziehung, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahre mit Kindergeldbezug im Haushalt lebt
  • 1.200,00 €
    bei Erwerbseinnahmen eines Kindes von unter 25 Jahren
  • Unterhaltszahlungen an getrennt/geschiedenen Ehepartner, an nicht im Haushalt lebende Kinder oder Unterhaltsleistungen an Eltern (z.B. bei Heimunterbringung) sind ebenfalls einkommensmindernd abzusetzen.

Versagungsgründe

Wohngeld wird unter anderem versagt,

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Haushaltsmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),Berufsausbildungsbeihilfe  (BAB), Ausbildungsgeld oder MobiPro-Eu dem Grunde nach zustehen
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. Hotel)
  • wenn die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen. Erhebliches Vermögen ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens folgende Beträge übersteigt:
    60.000,00 € für das 1. u berücksichtigende Haushaltsmitglied
    30.000,00 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.