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Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder Sie den Verzicht der Fahrerlaubnis erklärt haben, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn sich bei der Prüfung Ihres Antrages keine Bedenken gegen Ihre Eignung ergeben haben. Die Verwaltungsbehörde ist zu solch einer Prüfung rechtlich verpflichtet.

Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung durch ein Gericht kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Antragstellung muss persönlich erfolgen, da eine Unterschrift zu leisten ist.

Erforderliche Unterlagen:

  • ein biometrisches Lichtbild
  • Personalausweis
  • bei den Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T einen Sehtest und Erste-Hilfe-Nachweis
  • bei den Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), eine Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV sowie einen Erste-Hilfe-Nachweis

Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden gegebenenfalls weitere Erklärungen/ Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine eventuell abzulegende Prüfung, mitgeteilt.

Beispiele, in denen die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern muss bzw. kann. Wenn

  • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde
  • zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht
  • die Fahrerlaubnis aufgrund von Betäubungsmittelkonsum entzogen worden ist
  • die Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss entzogen ist
  • die Fahrerlaubnis aufgrund von missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen entzogen worden ist
  • bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
  • bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen
  • bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde
  • bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen
  • die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen ist

Zur Aufarbeitung einer eventuell vorliegenden Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik sollte man sich frühzeitig mit einer Selbsthilfegruppe bzw. Beratungsstelle in Verbindung setzen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei jedem Antrag um eine Einzelfallüberprüfung handelt.

Gebühren:

160,00 € bei einer Neuerteilung ohne medizinisch-psychologisches Gutachten
240,00 € bei einer Neuerteilung mit medizinisch-psychologisches Gutachten