Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen
Aktuelle Regelungen der Zulassungsstellen im Landkreis Bernkastel-Wittlich
Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen im Landkreis sind grundsätzlich nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Diese Terminvereinbarung ist jederzeit für Termine mit der Zulassungsstelle in Wittlich und mit der Außenstelle in Bernkastel-Kues online über die Internetseite der Kreisverwaltung unter www.bernkastel-wittlich.de/termine möglich.
Zudem können Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr einen Termin telefonisch unter der Telefonnummer 06571 14-1021 vereinbaren.
Eine Terminvereinbarung mit der Außenstelle der Zulassungsstelle in der Gemeindeverwaltung Morbach ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr unter der Telefonnummer 06533 71203 sowie unter www.morbach.de möglich.
Für private Kundinnen und Kunden, die ihre Zulassungsvorgänge selbst erledigen möchten, bietet die Zulassungsstelle in Wittlich in folgenden Fällen die Möglichkeit, diese ohne Terminvereinbarung zu erledigen:
An-, Ab- und Ummeldungen von Kraftfahrzeugen sowie Anträge auf Kurzzeitkennzeichen können täglich von 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr bei der in der Eingangshalle der Kreisverwaltung eingerichteten Bürgerberatung abgegeben und zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr (freitags zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr) fertig bearbeitet wieder abgeholt werden.
Um die Kennzeichen (auch Wunschkennzeichen) kümmert sich die Verwaltung. Dadurch haben insbesondere Berufstätige die Möglichkeit, ihre Zulassungsvorgänge noch vor Arbeitsbeginn in Auftrag zu geben und sie nach Feierabend abzuholen.
Um Wartezeiten und persönliche Kontakte zu reduzieren, weisen wir auch auf die Möglichkeit der internetbasierten Kfz-Zulassung (i-Kfz) hin. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Abmeldung, Umschreibung, Neuzulassung und Wiederzulassung Ihres Fahrzeuges online möglich. Insbesondere die Online-Abmeldung eines Fahrzeuges ist einfach durchzuführen und ohne elektronischen Personalausweis möglich.
Allgemeine Information über erforderliche Unterlagen, die Sie bei der Zulassungsstelle benötigen, erhalten Sie unter www.bernkastel-wittlich.de/fileadmin/Download/Kreisverwaltung/Fachbereiche/Fachbereich_21_-_Verkehr_und_Zulassung/Zulassung_und_Abmeldung_von_Fahrzeugen/Informationen_zur_Fahrzeugzulassung.pdf
Die Zulassung von Fahrzeugen im Kreis Bernkastel-Wittlich ist nur möglich, wenn
- der Hauptwohnsitz im Kreis Bernkastel-Wittlich angemeldet ist oder
- im Landkreis ein Gewerbe angemeldet ist.
Bei Kennzeichenwunsch wird eine Gebühr von 10,20 Euro berechnet. Wird dieses Kennzeichen vorab reserviert kommt eine zusätzliche Gebühr von 2,60 Euro dazu.
Bei juristischen Personen werden ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung sowie der Personalausweis des Geschäftsführers benötigt.
Das Zulassungsteam Ihrer Zulassungsstelle ist bemüht, Sie best- und schnellstmöglich zu bedienen. Damit Ihnen unnötige Wege erspart werden, hat das Kfz-Zulassungsteam eine Checkliste erstellt, mit der Sie die bei den verschiedenen Zulassungsvorgängen vorzulegenden Unterlagen leicht auf ihre Vollständigkeit überprüfen können. Die Checkliste finden Sie im Downloadbereich.
Zulassung mit Bevollmächtigung
Möchten Sie ein Fahrzeug für eine Person zulassen, die nicht persönlich bei der KFZ-Zulassungsbehörde vorsprechen kann, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Vollmacht des zukünftigen Fahrzeughalters (Formular steht zum Download bereit)
- Personalausweis(kopie) des zukünftigen Fahrzeughalters
- SEPA – Lastschriftmandat, unterschrieben vom zukünftigen Fahrzeughalter und einem evtl. abweichenden Zahler (Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer, Formular steht zum Download bereit)
- Kontonachweis (Kopie EC-Karte oder Kontoauszug)
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir ohne die vollständige Vorlage dieser Unterlagen keine Zulassung für nicht anwesende Personen vornehmen können.
Rechtliche Änderungen bei der Vergabe von Kurzzeitkennzeichen
Seit April 2015 ist bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens die Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise die EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges, für das das Kurzzeitkennzeichen verwendet wird sowie ein Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung vorzulegen. Eine gut lesbare Kopie dieser Dokumente ist ebenfalls ausreichend.
Ist die Hauptuntersuchung des Fahrzeuges abgelaufen beziehungsweise wird das Kurzzeitkennzeichnen zur Erlangung einer Betriebserlaubnis benötigt, ist eine Zuteilung möglich, in den Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens wird dann jedoch eine Fahrtenbeschränkung eingetragen, so dass eine Fahrt nur zur nächstgelegenden Begutachtungsstelle im Landkreis Bernkastel-Wittlich beziehungsweise eines angrenzenden Bezirks möglich ist. Dies bedeutet, dass in diesem Fall der aktuelle Standort des Fahrzeuges im Landkreis Bernkastel-Wittlich sein muss.
Das Kurzzeitkennzeichen kann nur bei der für den Wohnsitz des Halters zuständigen Zulassungsbehörde beziehungsweise bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde ist hierüber ein Nachweis vorzulegen, zum Beispiel ein Kaufvertrag.
Kennzeichenmitnahme bei Wohnortwechsel
Seit 2015 ist es möglich, bei einem Wohnortwechsel aus einem anderen Landkreis das bisherige Kennzeichen zu übernehmen. Das Fahrzeug muss weiterhin bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats zur Kraftfahrzeugsteuer umgeschrieben werden.
Bei einer späteren Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges erlischt das Recht zur Kennzeichenmitnahme.
Seit dem 01.10.2019 ist auch die Kennzeichenmitnahme bei Halterwechsel möglich.
Hinweise zur Veräußerung von Kraftfahrzeugen
Wenn Sie Ihr Auto zugelassen verkaufen sind Sie verpflichtet, die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Zur Mitteilung der Veräußerung reicht es aus, den Kaufvertrag oder die Veräußerungsmitteilung (Kopie ist ausreichend) an die KFZ-Zulassungsbehörde zu übersenden.
Wichtig ist, dass im Kaufvertrag dokumentiert ist, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben wurden. Außerdem müssen der vollständige Name des Käufers und seine Anschrift angegeben sein. Der Kaufvertrag muss von beiden Parteien unterschrieben sein. Der Autokäufer benötigt darüber hinaus den Bericht über die letzte HU, sofern aufgrund des Fahrzeugalters diese Untersuchungen bereits fällig war.
Wichtiger Hinweis: Es wird ausdrücklich empfohlen, das Fahrzeug vor der Veräußerung bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen.
Meldet der Erwerber das Fahrzeug nicht wie vereinbart ab oder um, so besteht weiterhin die Pflicht des Fahrzeughalters zur Zahlung der KFZ-Steuer. Wird kein Kaufvertrag geschlossen, kann die Zulassungsbehörde keine Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges einleiten.
Fahrzeug-Identifizierung
Aufgrund der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist eine Vorführung der Fahrzeuge zwecks Identifizierung durch die Zulassungsbehörde notwendig.
Diese Erklärung muss nicht vorgelegt werden,
- wenn bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Fahrzeughersteller ausgestellt wurde,
- bzw. die Identifizierung des Fahrzeuges durch eine Kfz.-Überwachungsorganisation im Rahmen einer Hauptuntersuchung stattgefunden hat,
- bzw. wurde das Fahrzeug über einen deutschen Kfz-Händler erworben, ist eine Händlererklärung ausreichend.
Liegt keine dieser Erklärungen vor, ist eine Vorführung der Fahrzeuge bei der Zulassungsbehörde zwingend erforderlich. In begründeten Zweifelsfällen besteht auf Seiten der Zulassungsbehörde trotzt abgegebener Erklärung die Möglichkeit auf eine Vorführung zu bestehen.
Den Vordruck für die Erklärung finden Sie im Downloadbereich: Erklärung zur Fahrzeugidentifizierung.