Lebensmittelüberwachung
Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung werden sämtliche Stufen der Lebensmittelkette nach dem Motto „vom Stall bis auf den Tisch“ kontrolliert. So unterliegt bereits die Haltung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen.
Die rechtlichen Grundlagen werden von zahlreichen übergeordneten europäischen Rechtsvorschriften, die von einer Reihe nationaler Vorschriften ergänzt werden, gebildet. Oberstes Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung und Täuschung sowie der Schutz des redlichen Handwerks vor unlauterem Wettbewerb.
Die Aufgaben werden von Amtstierärzten und Lebensmittelkontrolleuren wahrgenommen. Durch regelmäßige Betriebskontrollen und Probenentnahmen in den Betrieben soll sichergestellt werden, dass die geltenden Rechtsvorschriften von allen Beteiligten eingehalten werden. Die Betriebskontrollen umfassen die Überprüfung der Hygiene der Lager- und Produktionsräumen, der Arbeitsgeräte und aller Gegenstände, die unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt kommen können. Des Weiteren sind auch die Sauberkeit des Personals, die Herstellungsprozesse und die betriebliche Dokumentation zu überprüfen.
Die Proben werden staatlichen Untersuchungsämtern zugeleitet, die diese hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit und ihrer stofflichen Beschaffenheit untersuchen. Neben den routinemäßigen Überprüfungen wird jedem Verdachtsfall und jeder Beschwerde von Verbrauchern nachgegangen. Verstöße können im schlimmsten Fall zu einem Produktionsstopp bzw. zu vorübergehenden Betriebsschließungen führen.
Aufgrund einer Ergänzung in den Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind die zuständigen Behörden zudem seit dem 01.09.2012 verpflichtet, alle im Lebensmittel- und Futtermittelbereich festgestellten Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zu veröffentlichen.
Die vom Gesetzgeber vorgegebene aktive Information der Verbraucher soll der behördlichen Transparenz dienen, darf aber nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Derartige öffentliche Warnungen, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, sind deutschlandweit unter der Internetadresse www.lebensmittelwarnung.de eingestellt.
Unabhängig hiervon sind Lebensmittelunternehmer oder private Labore nach den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen von sich aus verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über eventuell nicht sichere Lebensmittel zu informieren.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs stehen darüber hinaus auch für Fragen zur Lebensmittelhygiene und zum sicheren Umgang mit Lebensmitteln beratend zur Verfügung.