Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polyclorierte Biphenyle (PCB) nach § 44a LFGB
Mitteilungspflichten für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polyclorierte Biphenyle (PCB) nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse zu Dioxinen und PCB an ihre zuständige Überwachungsbehörde zu melden. Mitteilungspflichtig sind dabei nicht nur Höchstmengenüberschreitungen, sondern alle dem Unternehmen vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu den genannten Stoffen.
Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldungen ist für Lebensmittelunternehmen mit Sitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich das Veterinäramt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen. Hierfür wurde eine einheitliche elektronische Vorlage zur Verfügung gestellt. Diese Excel-Tabelle kann nebst Ausfüllhinweisen auf dieser Seite heruntergeladen werden. Das Format der Datei darf dabei nicht verändert werden.
Die Meldungen sind elektronisch per Mail an veterinaeramt[at]bernkastel-wittlich.de zu übermitteln. Untersuchungsberichte können der Meldung als elektronisches Dokument beigefügt werden.
Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem endgültigen Untersuchungsergebnis hat. Die Meldung ist unverzüglich abzugeben, wenn der für das jeweilige Lebensmittel in einer einschlägigen Rechtsvorschrift festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldungen für Futtermittelunternehmen mit Firmensitz in Rheinland-Pfalz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier.