Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Verkleinerung des Blauzungen (BTV 8)-Sperrgebietes in Rheinland-Pfalz ab dem 26.01.2023

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) hat mitgeteilt, dass das BTV-8 Sperrgebiet in Rheinland-Pfalz mit Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 verkleinert wird. Die Regelung gilt ab 26.01.2023.

Die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) wurde im Dezember 2018 im baden-württembergischen Landkreis Rastatt und danach auch in Betrieben in Rheinland-Pfalz festgestellt. Der letzte nachgewiesene Fall von BTV-8 wurde im Februar 2021 im Eifelkreis Bitburg-Prüm nachgewiesen.

Seit dem 21. April 2021 gilt das neue EU-Tiergesundheitsgesetz VO (EU) 2016/429 AHL (Animal Health Law). Die Blauzungenkrankheit ist nach AHL eine Seuche der Kategorie C, für die ein optionales Tilgungsprogramm vorgesehen ist (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882). Bedingungen für das Verbringen von BTV-empfänglichen Tieren sowie Samen, Eizellen und Embryonen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 enthalten.

Die Verkleinerung des Sperrgebietes und damit der Status „frei von Blauzunge“ wird für alle Landesteile gelten, außer für den

  • Landkreis Bernkastel-Wittlich
  • Eifelkreis Bitburg- Prüm
  • Landkreis Trier- Saarburg
  • Landkreis Vulkaneifel
  • Stadt Trier

Somit sind, außer den genannten Landkreisen in Rheinland-Pfalz, alle Bundesländer seuchenfrei im Bezug auf die Blauzungenkrankheit.

Der Landkreis Bernkastel-Wittlich bleibt damit weiterhin  BTV 8 - SPERRGEBIET.

Es müssen daher auch weiterhin alle derzeit geltenden Verbringungsregeln (von Sperrgebiet in freies Gebiet) eingehalten werden. D.h. ein Transport empfänglicher Tiere aus nicht BTV-freien Gebieten (BKS-WIL, DAU,BIT-Prüm; TR-Saarburg) in BTV-freie Gebiete verpflichtet zu Maßnahmen (Untersuchung, Impfung) dieser Tiere. Dies gilt auch für einen Kälbertransport zu Sammelstellen in freie Gebiete.

Für den Menschen sowie für Hunde, Katzen und Pferde besteht keinerlei Gefahr.

Auch wenn der aktuelle Seuchenzug nur mit wenig ausgeprägten Krankheitsanzeichen einhergeht, sind diese oder der Verdacht darauf ebenfalls sofort beim Veterinäramt anzuzeigen. Schafe können gering bis stark ausgeprägte Symptome zeigen, bei Rindern und Ziegen verläuft die Erkrankung meist ohne eindeutig erkennbare Krankheitsanzeichen. Mögliche Symptome können sein: Fieber, Apathie, Zyanosen (Blaufärbung), Geschwüre und Nekrosen in Haut und Maulschleimhaut, an Lippen, Flotzmaul, Zitzen und Euter sowie an den Gliedmaßen mit eventuell einhergehender Lahmheit.

Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) ist eine virusbedingte, seuchenhaft auftretende, Saison-gebundene, hauptsächlich akut verlaufende Krankheit der Schafe und Rinder, die durch stechende Mücken, sogenannte Gnitzen (Größe 1-3mm), übertragen wird. Daneben sind auch Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer für die BT empfänglich.. Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.

Empfängliche Tiere dürfen grundsätzlich nicht aus dem Sperrgebiet in restriktionsfreie Gebiete verbracht werden. Dies gilt auch für Samen, Eizellen oder Embryonen. Ausnahmen sind möglich.

Zur Umsetzung dieser Bestimmungen haben sich Bund und Länder beim Verbringen der Tiere auf folgende Vorgehensweise verständigt:

1. Verbringen empfänglicher Tiere innerhalb des Sperrgebietes innerhalb Deutschlands:

Für das Verbringen von Zucht- und Nutztieren als auch von Schlachttieren gilt ergänzend zur Allgemeinverfügung folgendes:

Das Verbringen nicht geimpfter oder untersuchter empfänglicher Tiere innerhalb von der 4ggenannten Landkreise ist ohne behördliche Genehmigung zulässig, sofern für die Verbringung die als Anlage angefügte „Tierhaltererklärung Sperrgebiet" von dem/der Tierhalter/in des Herkunftsbestandes ausgefüllt wird und den Transport der Tiere begleitet.

Der Tierhalter des Herkunftsbestands bescheinigt, dass das/die zu verbringende/n Tier/e frei von Anzeichen der Blauzungenkrankheit ist/sind. Das Transportunternehmen prüft vor dem Verladen der Tiere, ob diese gesund sind bzw. keine Krankheitssymptome aufweisen, die auf die Blauzungenkrankheit hinweisen.

Die ausgefüllte Tierhaltererklärung ist bei Schlachttieren bei der Ankunft der Tiere am Schlachthof dem amtlichen Tierarzt sowie bei Zucht- und Nutztieren dem Tierhalter am Bestimmungsort zu übergeben.

Diese bewahren die Tierhaltererklärung mindestens 5 Jahre auf und sind verpflichtet, diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

2. Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands:

Für das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands sind folgende Optionen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Bundesländern abgestimmt:

Möglichkeiten der Verbringung von empfänglichen Tieren

gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 DelVO (EU) 2020/689

Art der VerbringungBedingungen

Tiere stammen aus BTV-freien Gebieten 1)

Anhang V Teil II Kaptel 2 Abschnitt 1 Absatz 1 DelVO (EU) 2020/689

-          Wurden während der letzten 60 Tage vor Verbringung nicht mit einem BTV-Lebendimpfstoff geimpft.

Tiere stammen aus Gebieten mit Tilgungsprogramm

Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Absatz 2 DelVO (EU) 2020/689Es muss mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt sein:

-        Die Tiere wurden in einem saisonal BTV-freien Gebiet 1) 4) gehalten für

o      mindestens 60 Tage vor Verbringung oder

o      mindestens 28 Tage vor Verbringung und negativer Antikörper-Test einer Probe, die mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres am Bestimmungsortentnommen wurde oder

-          mindestens 14 Tage vor Verbringung und negativer PCR-Test einer Probe, die mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres am Bestimmungsort entnommen wurde

oder

-        Die Tiere wurden während der Verbringung vor Vektorangriffen geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten für

o         mindestens 60 Tage vor Verbringung oder

o         mindestens 28 Tage vor Verbringung und negativer Antikörper-Test einer Probe, die mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurde oder

o          mindestens 14 Tage vor Verbringung und negativer PCR-Test einer Probe, die mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurde

oder

-          Die Tiere wurden geimpft2) und befinden sich im garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen:

-        sie wurden mindestens 60 Tage vor Verbringung geimpft oder

-        sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und negativer PCR-Test einer Probe, die mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität entnommen wurde

oder

-          Die Tiere haben einen positiven Antikörper-Test2) und

o    die Probe wurde mindestens 60 Tage vor Verbringung entnommen oder

o    die Probe wurde mindestens 30 Tage vor Verbringung entnommen und negativer PCR-Test einer Probe, die frühestens 14 Tage vor Verbringung entnommen wurde

Tiere stammen aus einem weder BTV-freien noch von einem Tilgungsprogramm abgedeckten Gebiet1)

Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Absatz 3 DelVO (EU) 2020/689:

-          Die Tiere wurden während der Verbringung vor Vektorangriffen geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten für

-          mindestens 60 Tage vor Verbringung oder

-          mindestens 28 Tage vor Verbringung und negativer Antikörper-Test einer Probe, die mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurde oder

-          mindestens 14 Tage vor Verbringung und negativer PCR-Test einer Probe, die mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurde

oder

-          Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor Verbringung in einem Betrieb gehalten, der in einem Gebiet von mindestens 150 km Radius oder in einem Mitgliedstaat liegt, in dem mindestens während der letzten 60 Tage ein

Überwachungsprogramm3) durchgeführt wurde und

-          wurden gegen alle im Radius von 150 km

vorgekommenen Serotypen2) der letzten 2 Jahre geimpft  (vollständiger Impfschutz:

-          Mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft oder 

-          mit inaktiviertem Impfstoff geimpft und mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität negativer PCR-Test) oder

-          wurden gegen alle im Radius von 150 km vorgekommenen Serotypen2) der letzten 2 Jahre im immunisiert und  positiver Serologie-Test mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder serologische Untersuchung mindestens 30 Tage vor der Verbringung in Kombination mit negativem PCR Test, der frühestens 14 Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

oder

Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Absatz 5 DelVO (EU) 2020/689

-          Die Tiere wurden in einem saisonal BTV-freien Gebiet1)4) gehalten für

-          mindestens 60 Tage vor Verbringung oder

-          mindestens 28 Tage vor Verbringung und negativer Antikörper-Test einer Probe, die mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres am Bestimmungsort entnommen wurde oder

-          mindestens 14 Tage vor Verbringung und negativer PCR-Test einer Probe, die mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres am Bestimmungsort entnommen wurde.

Tiere stammen aus einem nicht BTV-freien Gebiet zur sofortigen Schlachtung

Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Absatz 4 DelVO (EU) 2020/689:

-          Verbringung zur sofortigen Schlachtung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

-          im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet

-          direkte Verbringung vom Herkunftsgebiet1) zum Bestimmungsschlachthof und Schlachtung innerhalb von 24 h nach Ankunft

-          mindestens 48 h vor Verladung Information an den Bestimmungsschlachthof

Tiere stammen aus einem nicht BTV-freien Gebiet1)

Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Absatz 6 DelVO (EU) 2020/689:

Diese Verbringungsmöglichkeit wurde von den Bundesländern für die inländische und innergemeinschaftliche Verbringung abgelehnt.

-          Die Tiere wurden

-          mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Insektizid oder Repellent behandelt und

-          negativer PCR-Test einer Probe, die mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffe entnommen wurde

Verbringung von Tieren mit spezifischen Tiergesundheitsanforderungen

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer bis 90 Tage alt

Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Absatz 7 DelVO (EU) 2020/689:

-          Die Tiere erfüllen spezifische Tiergesundheitsanforderungen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, um sicherzustellen, dass sie vor der Versendung über einen ausreichenden Immunschutz verfügen

-          Grundimmunisierung der Mutterkuh nach Angaben des Impfstoffherstellers abgeschlossen2) und Eintragung der

Impfung in HIT

-          Grundimmunisierung vor der Belegung oder

-          Grundimmunisierung bis mindestens 28 Tage vor der Verbringung und negativer PCR-Test einer Probe des Kalbes, die 14 Tage vor der Verbringung entnommen wurde und

-          das Kalb wurde unmittelbar nach der Geburt mit

Kolostralmilch der eigenen Mutter getränkt und

-          von der Tierhaltererklärung begleitet werden.

1)    Gebiete = Mitgliedstaaten oder einer solchen Zone

2)    Gegen alle im Mitgliedstaat oder Zone in den letzten zwei Jahren nachgewiesen BTV-Serotypen (Serotypen 1-24)

3)    Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 DelVO (EU) 2020/689

4)    Gemäß Artikel 2 Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 3 DelVO (EU) 2020/689

3. Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Sperrgebiet in andere EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten:

Für Verbringungen in andere EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten wenden Sie sich bitte an die zuständige amtliche Tierärztin Frau Bastgen beim hiesigen Veterinäramt

Impfung schützt Tiere

Eine Impfung empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit ist zu empfehlen, da sie einen Schutz vor der Erkrankung bietet und den Transport von Tieren aus dem Restriktionsgebiet erleichtert. Die Kosten der Impfung trägt der Tierhalter.

Derzeit existieren mehrere in Deutschland zugelassene BTV-8-Impfstoffe für Rinder und Schafe. Für Ziegen kann der Impfstoff vom Tierarzt umgewidmet werden. Die Impfung darf nur von Tierärzten durchgeführt werden. Wer seinen Bestand gegen den aktuell grassierenden Serotyp 8 des Blauzungen-Virus schützen lassen möchte, wendet sich an seinen Hoftierarzt. Damit Tiere als geimpft gelten, muss die Impfung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) dokumentiert werden.

Hintergrund:

Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte Infektion insbesondere der Rinder und Schafe. Bei Schafen kann die Krankheit akut verlaufen, während sie bei Rindern in der Regel ohne oder nur mit milden Krankheitssymptomen verläuft. Ziegen, Neuweltkameliden (z.B. Lamas oder Alpakas) und Wildwiederkäuer sind ebenfalls empfänglich. Das Virus wird über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) zwischen empfänglichen Tieren übertragen. Menschen können sich nicht anstecken.

Nachdem Deutschland in den Jahren 2006-2009 von der Blauzungenkrankheit betroffen war, war es von 2012 bis Dezember 2018 offiziell frei von dieser Tierseuche.

Für den Menschen ist die BT nicht gefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch und Milch erkrankter Tiere ist für den Menschen ungefährlich, allerdings dürfen das Fleisch und die Milch erkrankter Tiere nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden

Einfuhrsperre

Die Ukraine hat die Einfuhr von Tieren, die anfällig sind für die Blauzungenkrankheit, sowie von deren genetischen Material aus der Bundesrepublik Deutschland verboten. Weitere Einfuhrsperren von Drittländern aufgrund der Blauzungenkrankheit in Deutschland werden vermutlich folgen.

Weitere Informationen zum Ausbruch der Blauzungenkrankheit in Rheinland-Pfalz finden Sie auch auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/lexikon/lexikon-b/blauzungenkrankheit/

Land hilft bei der Impfung gegen Blauzungenkrankheit

 In Rheinland-Pfalz ist seit Mai 2016 die Impfung gegen BTV 4 und 8 aufgrund der BT Vorkommen in Nachbarländern genehmigt und empfohlen. Im Mai 2019 sind die letzten Fälle der Blauzungenkrankheit (BT) in Deutschland aufgetreten.

Nachdem die Blauzungenkrankheit im Dezember 2018 in Baden-Württemberg sowie im Januar und November 2019 in Rheinland-Pfalz und dem Saarland ausgebrochen ist, werden die Impfungen gegen BTV 4 und BTV 8 in Rheinland-Pfalz ab dem 11. November 2019 finanziell gefördert.
Mit welchen Schwierigkeiten und finanziellen Einbußen dies vor allem bei der Kälbervermarktung verbunden ist, haben die meisten viehhaltenden Betriebe bereits leidvoll erfahren. Die Impfung gegen BT ist die einzige Möglichkeit, seinen Rinder-, Schaf- oder Ziegenbestand sicher gegen die Erkrankung, wenn sie dann wieder auftritt, zu schützen.

Auch der Handel von Tieren aus dem Restriktionsgebiet heraus ist von der Impfung abhängig. Ab dem 11. November 2019 gibt es eine finanzielle Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz und der Tierseuchenkasse zur BT-Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen.

Geimpft werden kann sowohl gegen BT-Typ 8 als auch gegen Typ 4. Für Rinder beträgt die Beihilfe 3,50 EUR pro Impfung pro Virustyp. Das Land trägt von der Beihilfe 2,00 EUR, die Tierseuchenkasse 1,50 EUR pro Impfung.

Für Schafe und Ziegen beträgt die Beihilfe 2,50 EUR pro Impfung (1,50 EUR Land/ 1,00 EUR TSK).

Der Zuschuss ist unabhängig davon, ob es sich um Erstimpfungen oder Nachimpfungen handelt. Allerdings können keine Impfungen rückwirkend bezuschusst werden.

Damit die Impfungen für die Verwaltungen nachvollziehbar sind und eine Abrechnung mit den Tierärzten erfolgen kann, müssen sie in HIT dokumentiert werden. Die Abrechnung wird dann durch die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz durchgeführt. Detaillierte Informationen, auch zu beihilferechtlichen Fragen, gehen aus einer Förderrichtlinie hervor, die das Land aktuell erlassen hat.

Wie wird die Beihilfe beantragt?

Der Tierhalter muss nur ein Formular für seine(n) Impftierärztin/ Impftierarzt unterschreiben, damit diese(r) den Beihilfeantrag für ihn stellen darf. Die Beihilfe darf nach Vorschriften der EU ohnehin nur an die Tierarztpraxis ausgezahlt werden. Die Praxis kann dann den zu erwartenden Beihilfebetrag sofort von der Rechnung abziehen oder nach Erhalt an den Tierhalter zurückerstatten. Zahlungsvoraussetzungen sind noch, dass die Impfungen ins HI-Tier eingetragen werden und dass die Tierseuchenkassenbeiträge bezahlt sind. Die Antragstellung erfolgt durch die Tierarztpraxis auf einfache Art und Weise über eine Internetplattform.