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Die Bovine Herpesvirus-1-Infektion (BHV1), früher auch als IBR/IPV bezeichnet, ist eine weltweit verbreitete Virusinfektion der Rinder. Wirtschaftliche Verluste können v.a. in Großbetrieben durch einen Rückgang der Mast- und Milchleistung, durch schlechte Befruchtungsergebnisse, Todesfälle und gelegentlichen Aborten hervorgerufen werden. Übergeordnete Bedeutung haben aber die wirtschaftlichen Verluste aufgrund von Handelshemmnissen, die in vielen Ländern für BHV-1 infizierte Tiere bestehen. Die BHV-1 Infektion ist anzeigepflichtig.

Die klinischen Symptome sind abhängig vom Virusstamm, der Eintrittspforte, dem Immunstatus, der Virusdosis und verschiedenen Umwelteinflüssen und können in folgende getrennt voneinander oder gelegentlich auch nebeneinander vorkommende Symptomgruppen unterteilt werden:

  • respiratorische Form (IBR, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis): Fieber, Allgemeinstörungen, Nasenausfluss, Husten u.a. Symptome des Atmungsapparates, Pusteln an Nasenschleimhaut, Bindehautentzündung
  • Meningoencephalitis (bei Kälbern unter 6 Monaten): zentralnervöse Störungen, Tod
  • genitale Form (IPV, Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis): Entzündung der Vagina und Vulva mit Bläschenbildung und Ausfluss, beim Bullen pustulöse Balanoposthitis.
  • Abort: durch Infektion des Fötus

Das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besitzt aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Union (Entscheidung 2004/558/EG) den Status „BHV1-frei“ gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG. Damit haben auch die Rinder haltenden Betriebe in Rheinland-Pfalz den höchsten Status erreicht und können von einem vereinfachten Handel mit Rindern profitieren.

Dieser Status ist nur aufrecht zu erhalten, wenn alle Betriebe regelmäßig ihre Rinder nach den Vorschriften der BHV 1 Verordnung untersuchen lassen. Hierbei gibt es unterschiedliche Fallkonstellationen, die voneinander abweichende Untersuchungsmodalitäten begründen.

  1. Bestände mit einem Kuhanteil von mindestens 30%:
    Alle über 24 Monate alten männliche und weibliche Tiere sind regelmäßig im Abstand von maximal 12 Monaten blutserologisch zu untersuchen.
  2. Bestände, die aus mindestens 30 % Kühen bestehen, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird:
    Anstelle der regelmäßigen Blutuntersuchungen von allen über 24 Monate alten Tieren im Abstand von maximal 12 Monaten können 2 Bestandsmilchproben (im Abstand von mindestens 3 Monaten) untersucht werden. Das heißt, in einem maximalen Abstand von 12 Monaten müssen immer die Ergebnisse von 2 Bestandsmilchproben vorliegen. Eine Bestandsmilchprobe darf die Milch von maximal 50 Kühen enthalten, bei größeren Herden sind diese entsprechend zu teilen.
  3. Bestände mit einem Kuhanteil von weniger als 30%:
    Alle weibliche Tiere (unabhängig vom Alter) und alle bis zu 9 Monate alten männliche Tiere sind regelmäßig im Abstand von maximal 12 Monaten blutserologisch zu untersuchen.
  4. Mastbestände, in denen die Rinder ausnahmslos ständig im Stall gehalten werden und eine Abgabe ausschließlich zur Schlachtung erfolgt:
    Die BHV1-Freiheit ist gegeben, wenn der Zukauf ausschließlich aus BHV1-freien Beständen erfolgt und im maximalen Abstand von 12 Monaten bei allen über 24 Monate alten Tieren eine blutserologische Untersuchung durchgeführt wird.

Grundsätzlich gilt der Text der BHV1-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufzählung der genannten Möglichkeiten ist nicht abschließend.

Beim Verbringen von Rindern innerhalb der nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannten Gebieten sind amtstierärztliche Bescheinigungen nicht mehr vorgeschrieben. Jedoch ist jedem Rinderhalter zum Schutz seines Bestandes eindringlich zu raten, bei einem Zukauf von Rindern die Aushändigung einer aktuellen amtlichen Bescheinigung über den BHV1-Status des Herkunftsbetriebes, zu verlangen. Falls Unklarheiten bestehen, sollte unmittelbar Kontakt mit dem Veterinärdienst aufgenommen werden. Die Bescheinigung sollte mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

Wird das Rind nicht selbst aus dem Herkunftsbestand abgeholt sondern von einem Dritten (z. B. Viehhändler) gebracht, sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, dass das Rind während des Zeitraumes zwischen Abholung aus dem Herkunftsbetrieb und der Ablieferung im Bestimmungsbetrieb nicht mit Rindern in Berührung gekommen ist, die nicht den gleichen Status besitzen. In diesem Fall sollte auch die Zusage eingeholt werden, dass das Transportfahrzeug vor Beginn des Transportes vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurde. In dem mitgelieferten Rinderpass müssen alle Verbringungen des Rindes lückenlos und plausibel zu erkennen sein.