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Schutz der Geflügelhaltungen vor der Geflügelpest H5N8

Die Geflügelpest ist mit schweren Krankheitssymptomen verbunden und hochansteckend. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel (wie Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel) kann erkranken. Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel (insbesondere wildlebendes Wassergeflügel). Die Verschleppung aus einem bereits infizierten Bestand erfolgt oft durch Personen oder verschmutzte Gerätschaften wie Transportboxen, Fahrzeuge etc.

Worauf sollten Geflügelhalter jetzt achten?

Zum Schutz der heimischen Geflügelhaltungen sind im Tierseuchenrecht Vorschriften enthalten, die sämtliche Geflügelhalter unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere bzw. vom Zweck der Haltung (landwirtschaftliche Produktion, Hobbyhaltung) beachten müssen. Alle Geflügelhalter <s>- </s>werden zur Einhaltung von präventiven Vorsichtsmaßnahmen aufgerufen und um einen verantwortungsvollen Umgang gebeten:

  • Geflügel sollte nach Möglichkeit in den nächsten Wochen vorsorglich so gehalten werden, dass ein Kontakt zu Wildvögeln vermieden wird.
  • Für jeden Freilandgeflügelhalter besteht die Pflicht
    • Geflügel nur an Stellen zu füttern, zu denen Wildvögel keinen Zugang haben,
    • Geflügel nicht mit Wasser zu tränken, das für Wildvögel zugänglich ist,
    • Futter, Streu und Gerätschaften vor Kontakt mit Wildvögeln zu schützen.
  • Allgemein gilt, dass
    • gehäufte Todesfälle bzw. unklare Krankheitsfälle oder ein erheblicher Einbruch der Legeleistung durch rasche Untersuchung auf Geflügelpest abzuklären ist,
    • ein Register über Zugänge und Abgänge von Geflügel zu führen ist (Name und Anschrift des bisherigen bzw. zukünftigen Tierhalters, des Transporteurs, Datum des Zugangs bzw. Abgangs sowie Art des Geflügels),
    • Aufzeichnungen über verendete Tiere/Werktag (bei Beständen über 100 Tiere) und Aufzeichnungen über die Legeleistung/Werktag (bei Beständen über 1.000 Tiere) zu machen sind,
    • Ställe nur mit sauberem Schuhwerk und Schutzkleidung betreten werden.
  • Hobbyhalter sollten beim Kauf oder Tausch von Rassegeflügel besonders auf den Gesundheitszustand der Tiere und deren Herkunft achten.

Jede Haltung der vorgenannten Vogelarten ist der Kreisverwaltung, Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau, als zuständige Behörde, vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Das Formular für die Tierhalteanzeige/Änderungsanzeige ist hier abrufbar.

Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Geflügelhalter können die Biosicherheit ihrer Betriebe u.a. mittels der so genannten „AI-Risikoampel“ (https://risikoampel.uni-vechta.de/) kostenlos und anonym überprüfen.

Auffälliges Verhalten von Wasservögeln und Totfunde sofort melden

Die Bevölkerung wird gebeten, unnormales Verhalten von Wasservögeln wie zum Beispiel unkoordiniertes Kopfkreisen sowie Totfunde von Wildvögeln dem Veterinäramt sofort zu melden.

Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Tierärztin Frau Bastgen unter 06571 – 14 2354 gerne zur Verfügung.

Vorschriften

Beim Halten von Geflügel sind neben einer Reihe weiterer Vorschriften (z. B. Tierschutzrecht, Lebensmittelrecht etc.) folgende tierseuchenrechtliche Vorschriften zu beachten:

  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
    (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
    (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
    (Geflügelpest-Verordnung)
  • Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
  • Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten
    (Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GeflSalmoV)
  • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Registerführung

In einem Register sind folgende Angaben zu dokumentieren:

  1. Zugang von Geflügel:  Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Halters, Datum des Zugangs und Geflügelart
  2. Abgang von Geflügel:  Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs und Geflügelart
  3. Anzahl der verendeten Tiere je Werktag
  4. werden mehr als 10 Stück Geflügel gehalten: Gesamtzahl der gelegten Eier je Werktag

Aufbewahrungspflicht für die Register:

3 Jahre, wobei die 3-Jahresfrist mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist, beginnt.

Füttern und Tränken

Bei nicht ausschließlicher Stallhaltung gilt:

  1. Fütterung nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  2. Tränkung nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben,
  3. für Wildvögel unzugängliche Lagerung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann.

Früherkennung der Geflügelpest

Eine tierärztliche Untersuchung auf das hochpathogene und niedrigpathogene aviäre Influenzavirus ist zu veranlassen, wenn:

  1. innerhalb von 24 Stunden 3 und mehr Tiere in Beständen mit bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 Prozent in Beständen mit mehr als 100 Tieren verendet sind,
  3. es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung kommt,
  4. es zu einer erheblichen Veränderung der Gewichtszunahme kommt.

In reinen Enten- und Gänsenbeständen ist eine tierärztliche Untersuchung auf das hochpathogene und niedrigpathogene aviäre Influenzavirus zu veranlassen, wenn:

  1. die Verlustrate um mehr als das dreifache über der üblichen Sterberate liegt,
  2. die Legeleistung mehr als 5 Prozent abgenommen hat,
  3. die durchschnittliche Gewichtszunahme um mehr als 5 Prozent abgenommen hat.

Schutzkleidung

Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

Einhaltung weiterer seuchenhygienischer Maßnahmen

  1. Ein- und Ausgänge von Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  2. Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts des Geflügels haben diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung unverzüglich abzulegen.
  3. Der Halter hat die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und die Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  4. Es ist eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.
  5. Zusätzlich gilt für Haltungen mit mehr als 1000 Stück Geflügel:
    1. Nach jeder Ein- und Ausstallung sind die Gerätschaften und der Verladeplatz unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Nach der Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich die Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
    2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach jedem Geflügeltransport zu reinigen und zu desinfizieren.
    3. Werden Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt, sind diese vor jeder Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
    4. Räume und Behälter zur Aufbewahrung verendeten Geflügels ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
    5. Es ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und diese zu dokumentieren.

    Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest)

    Hühner und Truthühner müssen regelmäßig gegen den Erreger der Newcastle-Krankheit geimpft werden. Bereits beim Kauf von Hühnern oder Truthühnern ist darauf zu achten, dass die Tiere gegen diese Krankheit geimpft sind.

    Regelmäßige Untersuchungen auf Salmonellen

    In Legehennenbetrieben ab einer Größe von 350 Hühnern sind regelmäßig Untersuchungen auf bestimmte Salmonellen durchzuführen. Während der Legephase müssen alle 15 Wochen geeignete Proben (Sammelkotproben) entnommen werden. Ähnliche Vorgaben gelten auch jeweils ab einer definierten Bestandsgröße auch für Hühnerzuchtbetriebe, Hühneraufzuchtbetriebe, Hähnchenmastbetriebe, Hühnerbrütereien und für Putenbetriebe.

    Anzeige von Tierseuchen

    Jeder Halter, Besitzer oder sonstige Personen, die Umgang mit Geflügel haben, müssen bereits bei Vorliegen von Verdachtsmerkmalen, die auf eine der nachfolgend genannten Tierseuchen beim Geflügel deuten, diese unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Hierzu gehören zur Zeit die Geflügelpest, die Infektion mit dem West-Nil-Virus, die Newcastle-Krankheit und die niedrigpathogene aviäre Influenza.