Kennzeichnung von Equiden (Pferde, Esel und sonstige)
Alle nach dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden sowie alle vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden, die noch keinen Pass haben, müssen mit einem Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet werden und einen Equidenpass besitzen. Die vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden, die bereits über eine Pass verfügen, müssen nicht unbedingt gechipt werden.
Für Rheinland-Pfalz ist der Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar (PRPS), Am Fohlenhof 1, 67816 Standenbühl, Telefon: 06357-9750 0, Internet: www.pferdezucht-rps.de, zuständig für die Ausgabe der Transponder und die Ausstellung der Equidenpässe ist.
Für die Kennzeichnung und die Ausstellung eines Equidenpasses ist ein Antrag bei der Geschäftsstelle des Pferdezuchtverbandes zu stellen. In diesem Antrag muss auch die Tierhalter-Registriernummer angegeben werden. Wer noch keine Registriernummer besitzt, kann diese beim Fachbereich Veterinärdienst der Kreisverwaltung (Tel. 06571 - 14 2353) beantragen.
Zwei Vorgehensweisen der Kennzeichnungspraxis sind möglich.
- Der Transponder soll von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt gesetzt werden: Auf Antrag sendet der PRPS den Transponder und ein Equidenpassdokument. Der beauftragte Tierarzt setzt den Transponder und trägt im Equidenpassdokument die erforderlichen Angaben ein. Nach Rücksendung des Equidenpassdokuments an den PRPS wird der Equidenpass ausgestellt.
- Der Transponder soll vom PRPS gesetzt werden: Der Tierhalter kommt zu einem Sammeltermin des PRPS. Dort werden die Tiere von einem sachkundigen Verbandsmitglied gekennzeichnet und es werden alle erforderlichen Daten für die Ausstellung eines Equidenpasses aufgenommen. Die Sammeltermine werden auf der Internetseite des PRPS bekannt gegeben.
Verantwortlich für die Meldung bzw. Kennzeichnung des Pferdes ist der Halter (nicht der Besitzer/Eigentümer). Der Halter ist derjenige, der für die Haltung des Equiden verantwortlich ist, unabhängig von den Besitzverhältnissen (z. B. auch der Betreiber eines Pensionsstalles).
Die Kennzeichnung bzw. Identifizierung eines Fohlens hat binnen 6 Monaten nach der Geburt oder spätestens am 31. Dezember des Geburtsjahres zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft.