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Alle Rinder sind innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Zuständig für die Vergabe der Ohrmarken ist der Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V. www.lkv-rlp.de.

Die Rinder werden in einer elektronischen Datenbank zentral registriert. Die Datenbank ist Teil des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere, das in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wird. Ziel ist, den Markt für Rindfleisch durch verbesserte Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen zu stabilisieren.

Um dieses Ziel zu erreichen sind neben der Geburt jeder Zugang, jeder Abgang, der Tod oder die Schlachtung eines Rindes zu melden. Für die Abgabe der Meldung ist jeder Rinderhalter, auch der Schlachtbetrieb verantwortlich.

Meldungen an die elektronische Datenbank sind auf folgenden Wegen möglich:

  1. Vorgedruckte Meldekarte
  2. Telefonische Meldung über Tastentelefon
  3. Internet

Es werden folgende Meldungen unterschieden:

  • Geburt: Meldung eines Kalbes von einer bereits im Bestand befindlichen Kuh
  • Zugang: Zukauf bzw. jeder sonstige Erwerb eines Rindes aus einem anderen Betrieb
  • Abgang: Verkauf oder sonstige Abgabe eines lebenden Rindes, auch wenn es z. B. zum Schlachten abgegeben wird
  • Hausschlachtung: Schlachtung eines Rindes im Betrieb des Rinderhalters (Eine Schlachtung in einer zugelassenen Schlachtstätte, auch wenn alle Teile wieder für den eigenen Bedarf zurückgenommen werden, ist keine Hausschlachtung.)
  • Tod/Verendung: Tötung außer Schlachtung oder Verendung eines Rindes im Betrieb des Halters

Neben dem Marktbereich dient die Datenbank der Bekämpfung von Tierseuchen, dem Handel, dem Verbraucherschutz und nicht zuletzt dem Landwirt selbst, da sie unter anderem Grundlage für alle EU-Tierprämienzahlungen wird. Alle Rinderhalter, auch die, die nur vorübergehend für die Tiere verantwortlich sind, müssen an die Datenbank melden, wenn sie ein Tier erhalten oder abgeben. Ausgenommen davon sind nur Transporteure.

Der Landwirt meldet die Geburt, den Zugang oder die Abgabe eines Rindes, die Tötung, die Verendung oder die Hausschlachtung. Der Schlachtbetrieb meldet den Zugang und die Schlachtung. Der Händler meldet den Ankauf und Verkauf des Rindes. Die Betreiber von Märkten, Sammelstellen und Ausstellungen melden den Zugang und den Abgang der aufgetriebenen beziehungsweise vermarkteten Rinder.