Kennzeichnung von Ziegen und Schafen
Aufgrund einer europäischen Verordnung sind umfangreiche Regelungen bei der Haltung von Schafen und Ziegen zu beachten. Die Vorschriften gelten für alle Halter unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere und dem Zweck. Dies bedeutet, dass auch Kleinsthalter, die Schafe oder Ziegen nur zum Hobby halten, ebenfalls von diesen Regelungen betroffen sind.
Registrierung
Jede Schaf- und Ziegenhaltung ist der zuständigen Behörde (hier: Kreisverwaltung, Fachbereich Veterinärdienst) anzuzeigen. Dies hat spätestens bei Beginn der Tierhaltung unter Angaben von Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Nutzungsart und Standort der Tiere zu erfolgen. Jedem Schaf- und Ziegenhalter wird danach von der Kreisverwaltung eine Registriernummer mitgeteilt, die bei vielen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung anzugeben ist.
Kennzeichnung
Grundsätzlich müssen alle Tiere spätestens bis zum 9. Lebensmonat oder vor dem Verlassen des Geburtsbetriebs (je nach dem was zuerst eintritt) mit Ohrmarken oder einer genehmigten Tätowierung gekennzeichnet sein. Verlorengegangene oder unleserliche Ohrmarken sind unverzüglich zu ersetzen.
Jedes Tier ist zweifach individuell zu kennzeichnen. Das erste Kennzeichen besteht aus einer Einzeltierohrmarke mit den Angaben „DE“ gefolgt von dem zweistelligen Tierartenkenncode, einem zweistelligen Bundeslandcode und einer 8-stelligen Individualnummer. Das zweite Kennzeichen kann entweder eine weitere Ohrmarke mit den gleichen Angaben wie die erste Ohrmarke, eine Tätowierung (nur zulässig bei innerhalb von Deutschland verbrachten Tieren) oder bei Ziegen eine Fußfessel sein. Bei einem Bezug von Schafen oder Ziegen aus EU-Mitgliedstaaten behalten die Tiere die vorhandenen Kennzeichnungen bei. Bei einem Bezug aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (sog. Drittländer) ist eine Umkennzeichnung unerlässlich.
Ausnahme: Von der Kennzeichnung mit Individualohrmarken sind solche Schafe und Ziegen ausgenommen, die bis zu einem Alter von 12 Monaten innerhalb Deutschlands geschlachtet werden. Diese Tiere müssen mit einer runden weißen Bestandsohrmarken gekennzeichnet werden.
Die Ohrmarken können bezogen werden beim Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V. (LKV), Riegelgrube 15-17, 55543 Bad Kreuznach, Telefon: 0671/88 60 20.
Bestandsregister
Der Tierhalter hat ein Bestandsregister mit folgenden Angaben zu führen
- Registriernummer des Betriebs
- Name und Anschrift des Tierhalters
- Anschrift und geographische Koordinaten (=Standort des Betriebs)
- Produktionsrichtung (Fleisch oder Milch)
- Ergebnis und Datum der letzten jährlichen Tierzählung
- bei Zugang von Tieren:
Registriernummer des Herkunftsbetriebs
Ankunftsdatum - bei Abgang von Tieren:
Registriernummer oder Name u. Anschrift des Bestimmungs- oder des Schlachtbetriebs
Verbringungsdatum
Name des Transporteurs
amtliches Kennzeichen des Transportmittels
Das Bestandsregister kann handschriftlich oder in elektronischer Form geführt werden. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeiten vorzunehmen. Das Register ist mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren (gilt auch nach Aufgabe der Tierhaltung). Die Angaben zu den Zu- und Abgängen können auch durch eine Kopie der Begleitdokumente erfolgen.
Begleitdokument
Das Verbringen von Schafen oder Ziegen zwischen zwei verschiedenen Betrieben ist nur mit einem vom abgebenden Tierhalter auszufüllenden Begleitdokument zulässig. Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
- Registriernummer des abgebenden Betriebs
- Name und Anschrift des letzten Tierhalters
- Gesamtzahl der verbrachten Tiere
- Registriernummer des Bestimmungs- oder Schlachtbetriebs
- Zulassungsnummer des Transporteurs und amtliches Kennzeichen des Transportmittels
- Verbringungsdatum
- Unterschrift des abgebenden Tierhalters