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Seit Juli 2018 ist in Belgien und Teilen Luxemburgs und der Niederlande die atypische Geflügelpest (Newcastle Disease (ND)) aufgetreten. Ein Einschleppen nach Deutschland ist möglich. Die Veterinärbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich informiert über Schutzmaßnahmen zur Vorbeuge gegen diese Tierseuche.

Die hochansteckende atypische Geflügelpest (Newcastle-Krankheit (ND)) erinnert im Krankheitsbild an die Geflügelpest („Vogelgrippe“). Daher wird die Newcastle-Krankheit auch als atypische Geflügelpest bezeichnet.

Es gibt unterschiedlich schwere Verlaufsformen, die ohne klinische Symptome verlaufen können oder aber möglicherweise zu schweren klinischen Krankheitserscheinungen bis hin zum nahezu völligen Verlust des Bestandes (spontane Todesfälle) führen. Folgende Symptome sind möglich:

  • Legeleistungsabfall, dünnschalige bis schalenlose Eier,
  •  hochgradige Apathie, gänzliches Verweigern von Futter- und Wasseraufnahme,
  • Atemnot,
  •  bläulich verfärbte Kämme,
  •  Ödeme an Kopf- und Kehllappen,
  • grüngelblicher Durchfall, z.t. mit Blut vermischt,
  • später auch Lähmungen der Bein- und Flügelmuskulatur und Halsverdrehen.

Die Übertragung der ND erfolgt direkt von Tier zu Tier oder indirekt über Personen (nicht gereinigte und desinfizierte Hände, Kleidung, Schuhe) und Gegenstände (Fahrzeuge, Arbeitsmaterialien, Mist, Futter, Transportkisten. Auch Wildvögel, Ratten, Mäuse und Insekten sowie als Dünger auf Felder ausgebrachter Geflügelkot können Risiken darstellen. Selbst in Tiefkühlkost überdauert das Virus bis zu einem halben Jahr, in Trockenei sogar mehrere Jahre.

Impfpflicht besteht auch für Hobbyhaltungen

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Puten- und Hühnerhalter, egal ob Rassegeflügel- oder Hobbyzüchter, seine Bestände in regelmäßigen Abständen nach Vorgaben der Impfstoffhersteller zu impfen hat.

Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, -schauen- oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle Krankheit geimpft worden ist. (§ 7 Geflügelpest-Verordnung i.d.F.d. Bek. v. 20. Dezember 2005 (BGBl. S. 3538) i.V.m. § 67 (2) Geflügelpest-Verordnung i.d.F.d. Bek. v. 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zul. geänd. durch Art. 1 V.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)

Nur eine korrekt durchgeführte Impfung bietet einen Schutz gegen die ND.

Geimpft werden kann auf 2 Arten:

1. Verabreichung eines Lebendimpfstoffes

Lebendimpfstoffe lassen sich sowohl über das Trinkwasser als auch in Form eines Sprays anwenden. Auf dies Art und Weise können zeitgleich viele Tiere geimpft werden.

Zu beachten ist hier allerdings, das die Immunität nach der Anwendung nur ca. 4-6 Wochen andauert (Herstellerangaben beachten), die Impfung also nach Ablauf dieser Zeit zu wiederholen!

2. Verabreichung eines Inaktivatimpfstoffes

Inaktivatimpfstoffe müssen per Injektion am Einzeltier durchgeführt werden.

Die Immunitätsdauer wird nach vorheriger Grundimmunisierung (Schema s.u.) aber für 1 Legeperiode (ca. 12 Monate) angegeben (Herstellerangaben beachten).

Diese Art der Impfung wird für Kleinstbestände und Hobbyhaltungen empfohlen.

Grundimmunisierung im Alter von 2-3 Lebenswochen

Lebendimpfstoff

9-12 Lebenswochen

Lebendimpfstoff

zwischen 14 und 16 Lebenswoche

Inaktivatimpfstoff

 

Diese Art der Impfung wird für Kleinstbestände und Hobbyhaltungen empfohlen.

Bei unbekanntem Impfstatus sind die Tiere einmalig mit einem Lebendimpfstoff und im Abstand von vier bis sechs Wochen mit einem Inaktivatimpfstoff zu immunisieren.

Nach der Geflügelpest-Verordnung gilt für Hühner- und Putenhalter:

  • Alle Hühner und Puten eines Bestandes sind gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Dies betrifft auch Hobby- und Kleinstbestände.
  • Wiederholungsimpfungen sind nach Angaben des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein belastbarer Impfschutz besteht.
  • Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen (Impfbescheinigung).
  • Hühner und Puten dürfen nur in einen Geflügelbestand oder auf Geflügelmärkten, Geflügelausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen verbracht werden, wenn eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden ist (im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand).
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Impfpflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sonderfall Taube

Auch Tauben sollten geimpft werden. Unter ihnen zirkuliert eine Variante des Virus, der „Taubentyp“. Seit den frühen 80er Jahren gab es bei Brief- und Stadttauben immer wieder seuchenhafte Ausbrüche, wobei man in diesen Fällen nicht von Newcastle Disease, sondern von Paramyxovirose (PMV) spricht. Tauben, die nicht zur Produktion von Lebensmitteln oder der Aufstockung von Wildbeständen dienen, wie Brieftauben, fallen rechtlich nicht unter die Definition „Geflügel“. Eine gesetzliche Impfpflicht besteht bei diesen Tauben daher nicht, aber die Zucht- und Rasseverbände schreiben für Wettflüge und Ausstellungen in der Regel eine Immunisierung gegen die Paramyxovirose vor, die nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als ein Jahr zurückliegen soll.

Meldepflicht für Newcastle-Krankheit (ND)

Die ND ist anzeige- und bekämpfungspflichtig. Bei einem Verdacht ist sofort die Veterinärbehörde des Landkreises zu benachrichtigen. Verdächtig sind Krankheitserscheinungen, die bei mehreren Hühnern oder Puten gleichzeitig oder in kurzen Abständen mit ähnlichen Anzeichen auftreten.

Das passiert bei einem Ausbruch von ND

Bei einem Ausbruch wird in der Regel:

  • ein Sperrgebiet für Geflügel im Radius von mindestens drei Kilometer eingerichtet.
  • Zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung der Seuche muss das Geflügel auf Anweisung des Veterinäramtes mindestens drei Wochen im Stall bleiben.
  • Alle Geflügelhalter müssen ihre Bestände melden.
  • Zusätzlich kann ein Beobachtungsgebiet von mindestens dem doppelten Radius eingerichtet werden.
  • Infizierte Tiere müssen sofort getötet werden.
  • Betroffene Ställe, Gebäude und Transportfahrzeuge gilt es gründlich zu desinfizieren.

Die Haltung von Nutztieren ist Anzeigepflichtig

Wer Nutztiere hält, muss dies beim Veterinäramt anzeigen. Ob die Tiere gewerbsmäßig oder als Hobby gehalten werden, spielt dabei keine Rolle. Neben den klassischen Nutztieren wie Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Esel und sonstige Einhufer sowie Geflügel wie Enten, Gänse, Hühner, Fasanen, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Tauben und Wachteln, müssen auch Halter von Gehegewild, Kameliden und allen anderen Klauentieren, die nicht in § 26 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) aufgeführt werden, ihren Betrieb anzeigen. Daneben sind auch die Bienenhaltung sowie die Aquakultur (Nutzfischhaltung) anzeigepflichtig.