Häusliche Gewalt
Unter "häuslicher Gewalt" wird im Allgemeinen die Gewaltanwendung in Ehe- und Partnerbeziehungen verstanden. Ganz überwiegend handelt es sich dabei um Gewalthandlungen von Männern gegenüber Frauen, die sich innerhalb des – oft auch räumlich aufzufassenden – engsten sozialen Beziehungskreises der Frau ereignen. Die Gewaltanwendung kann sich auch bei Partnerinnen oder Partner in gleichgeschlechtlichen Lebensweisen ereignen. Häusliche Gewalt hat vielfältige Erscheinungsformen: von subtilen Formen der Gewaltausübung durch Verhaltensweisen, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Geschädigten / des Geschädigten ignorieren, über Demütigungen, Beleidigungen und Einschüchterungen sowie psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen und Tötungen.
Opfer häuslicher Gewalt empfinden ihre Situation oftmals als ausweglos:
- Wo sie Geborgenheit erwarten, erleben sie Gewalt; denn der Täter ist oder war ein geliebter Mensch.
- Bedrohung, Isolation und Kontrolle durch den gewalttätigen Partner verunsichern und erschüttern das Selbstwertgefühl.
- Häufig sind Kinder betroffen; deshalb geht mit allen Folgeentscheidungen häufig die Sorge einher, den Kindern "einen Elternteil wegzunehmen", falls man sich zur Trennung entschließt.
- Oftmals bestehen finanzielle Abhängigkeiten zwischen Opfer und Täter, was den Schritt zur Trennung erschwert.
In der Vergangenheit wurde häusliche Gewalt in der Öffentlichkeit stark tabuisiert oder verharmlost. Die Polizei wurde vielfach in erster Linie als Schlichter in so genannten "Familienstreitigkeiten" tätig, ohne dass die Partnergewalt damit langfristig verringert werden konnte. Denn bei Gewalt in Beziehungen handelt es sich nicht um "Streitigkeiten" oder "Ruhestörungen", sondern um Gewalttaten, die fast ausschließlich von Männern (so die polizeiliche Hellfeldstatistik) an Frauen begangen werden. Zumindest indirekt können auch Kinder Opfer dieser Gewalt werden. Kinder, die in ihrer Familie Gewalt als Konfliktlösungsmuster kennen gelernt, Gewalt selbst erfahren oder beobachtet haben, neigen dazu, später selbst gewalttätig zu sein beziehungsweise später selbst Opfer von Partnergewalt zu werden. Schon um diesen so genannten "Kreislauf der Gewalt" zu durchbrechen, muss die häusliche Gewalt verhindert beziehungsweise umgehend gestoppt werden!
Häusliche Gewalt ist strafbare Gewalt
Fast alle Erscheinungsformen häuslicher Gewalt stellen strafrechtlich sanktionierte Handlungen dar und betreffen eine Reihe von Straftatbeständen (entsprechend den allgemein geltenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches, StGB):
Von der Beleidigung, Bedrohung und Nötigung, der Freiheitsberaubung und Körperverletzung über verschiedene Sexualdelikte bis hin zur versuchten und vollendeten Tötung.
Allerdings sind einige der in Frage kommenden Strafrechtsnormen Antrags- bzw. Privatklagedelikte, die aber häufig aufgrund des öffentlichen Interesses von Amts wegen verfolgt werden, so etwa die Beleidigung und die (vorsätzliche leichte) Körperverletzung.
Mit dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen "Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" werden die zivilrechtlichen Rechtschutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und die Täter stärker zur Verantwortung gezogen. Diese Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes vor häuslicher Gewalt hat auch Konsequenzen für den Einsatz und die Ermittlungen der Polizei.
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Eskalation der Gewalt in der Familie oder Beziehung zu unterbrechen. Es ist auch vorgesehen, dass gegenüber dem gewalttätigen Partner ggf. Näherungsverbote und die Untersagung von Telekommunikation ( Anrufe, Fax, E-Mail, SMS) sowie anderer Formen der Belästigung ausgesprochen werden können. Darüber hinaus kann das Gericht die Verpflichtung des Täters anordnen, der gefährdeten Person die gemeinsam genutzte Wohnung zumindest befristet (grundsätzlich für höchstens 6 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 6 weitere Monate) zu überlassen – ganz unabhängig von der Frage, wer Allein- oder Miteigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.