Wassergefährdende Stoffe: gewerblicher Umgang - Anzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Tätigkeiten. Wer

    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz betreiben oder stilllegen will,
    • wassergefährdende Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

    hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung und die Verwaltung der kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende