Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen


An wen muss ich mich wenden?

In Abhängigkeit der Verwaltungsleistung liegt die Zuständigkeit bei einer dieser Genehmigungsbehörden:

  • Struktur und Genehmigungsdirektion ( SGD)
  • Landesamt für Geologie und Bergbau RheinlandPfalz (LGB)
  • Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (StV)
  • Kreisverwaltung (KrV)

Die jeweilige Zuständigkeitsbehörde können Sie der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) entnehmen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende