Gefahrenverhütungsschau (GVS)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gefahrenverhütungsschau (GVS) ist ein wichtiges Element des vorbeugenden Brandschutzes. Dabei wird ein Objekt gemeinsam von Beauftragten der zuständigen Behörde und den Verantwortlichen vor Ort besichtigt. Die GVS muss regelmäßig bei Objekten durchgeführt werden,  die ein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko aufweisen oder in denen im Brandfall viele Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.

    Rechtliche Handhabe:

    • § 9 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG)
    • § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Landesverordnung über die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GVSLVO) Rheinland-Pfalz
    • Nach § 5 GVSLVO ist die Gefahrenverhütungsschau in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen


    In welchen Objekten ist eine Gefahrenverhütungsschau erforderlich?

    • Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Kurkliniken)
    • Heimen für alte, pflegebedürftige oder behinderte Menschen sowie für Kinder und Jugendliche, sofern mehr als 12 Betten vorhanden sind
    • Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und vergleichbaren Einrichtungen mit mehr als 20 Plätzen
    • Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Regionalen Schulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen sowie Förderschulen
    • Beherbergungsstätten (Hotels, Pensionen, B & B) mit mehr als 20 Betten
    • Hochhäusern

    Die zuständige Behörde (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich) oder die obere Aufsichtsbehörde kann außerdem anordnen, dass auch nicht ausdrücklich genannte Gebäude einer GVS unterliegen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.


    Was wird bei einer Gefahrenverhütungsschau geprüft?

    Im Rahmen der GVS überprüft die Brandschutzdienststelle insbesondere:

    • Flucht- und Rettungswege (z. B. Treppenräume, Flure, Notleiteranlagen) sowie deren Kennzeichnung durch Piktogramme und die Flucht- und Rettungspläne
    • Objektbezogene Brandschutzordnungen (Teile A, ggf. B und C)
    • Tragbare Feuerlöscher, Wandhydranten, trockene Steigleitungen und Löschwasserentnahmestellen (z. B. Löschwasserbehälter oder Löschteiche)
    • Brandschutztüren und -tore, inklusive Schottungen von Leitungen sowie Funktion von Türschließern und Feststellanlagen
    • Entrauchungsöffnungen (z. B. Fenster oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – RWA)
    • Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen (BMA), Rauchmelder
    • Sicherheitsstrom- und/oder Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (Notbeleuchtung)
    • Feuerwehrpläne für die jeweilige Liegenschaft


    Merkblätter, Hinweise:

    … (Dokumente sind in Vorbereitung) …


    Sonstige Fachinformationen:


  • Rechtsgrundlage