XGefahrenverhütungsschau (GVS)
Leistungsbeschreibung
Die Gefahrenverhütungsschau (GVS) ist ein wichtiges Element des vorbeugenden Brandschutzes. Es handelt sich um eine Begehung durch Beauftragte der zuständigen Behörde gemeinsam mit Objektbevollmächtigten. Regelmäßig durchgeführt werden muss die Gefahrenverhütungsschau bei Objekten, für die ein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko gilt. Ebenso ist sie Pflicht bei Objekten, bei denen im Brandfall viele Menschen oder hohe Sachwerte gefährdet sind.
Auf der Grundlage des § 32 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG), unterliegen bauliche Anlagen der Gefahrenverhütungsschau.
In Verbindung mit § 2, Abs. 1, Nr. 3 der Landesverordnung über die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GVSLVO), unterliegen bestimmte bauliche Anlage der Überprüfung durch die Brandschutzdienststelle.
Diese Überprüfung hat laut § 5 GVSLVO in der Regel alle fünf Jahre zu erfolgen.
In welchen Objekten ist eine Gefahrenverhütungsschau erforderlich?
- Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, wie Kurkliniken
- Heime für alte, pflegebedürftige und behinderte Menschen und für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbare Einrichtungen mit mehr als zwölf Betten
- Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorte sowie vergleichbare Einrichtungen mit mehr als 20 Plätzen
- Grundschulen, Hauptschulen, Regionale Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen, berufsbildende Schulen sowie Förderschulen
- Beherbergungsstätten (Hotels, Pensionen, B&B) mit mehr als 20 Betten und
- Hochhäuser.
Bei öffentlichem Interesse kann die zuständige Behörde (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich) oder die obere Aufsichtsbehörde anordnen, dass auch nicht in Absatz 1 aufgeführte Gebäude der Gefahrenverhütungsschau unterliegen.
Was wird bei einer Gefahrenverhütungsschau geprüft?
Durch die Brandschutzdienststelle werden Bauteile und Einrichtungen geprüft, die der Menschenrettung dienen, der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und eine wirksame Brandbekämpfung ermöglichen.
Hierzu zählen:
- Flucht- und Rettungswege (Treppenräume, Flure, Notleiteranlagen) und deren Kennzeichnung durch Piktogramme, sowie die Flucht- und Rettungswegpläne
- Objektbezogene Brandschutzordnung Teil A und ggf. Teil B und C
- Tragbare Feuerlöscher, Wandhydranten, trockene Steigleitungen Löschwasserentnahmestellen (Löschwasserbehälter oder – teiche)
- Brandschutztüren und Tore, sowie die Schottung von Leitungen. Bei Türen sowie deren Selbstschließer und Feststellanlagen
- Entrauchungsöffnungen wie Fenster oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
- Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen (BMA), Rauchmelder
- Sicherheitsstrom- und/oder Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (Notbeleuchtung)
- Feuerwehrpläne für die Liegenschaft
Durchführung der Gefahrenverhütungsschau
Nach Sichtung der von Ihnen bereitgehaltenen Unterlagen werden wir gemeinsam mit Ihnen durch die bauliche Anlage gehen, um die Maßnahmen zum betrieblichen und anlagentechnischen Brandschutz vor Ort zu überprüfen. Auch hier können Sie im Vorfeld der Besichtigung bereits einiges tun, um den Ablauf zu vereinfachen.
Ausführungsbestimmungen, Merkblätter, Hinweise:
Links zu Fachbehörden:
Das Ministerium der Finanzen stellt auf seinen Internet-Seiten den größten Teil der in Rheinland-Pfalz relevanten baurechtlichen Vorschriften bereit.
- Landesverordnung über die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GVSLVO)
- Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)
Rechtsgrundlage