Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:

    • Ihr Fahrzeug ist
      • zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
      • zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig ist, aber noch ohne Kennzeichen

    Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug

    • aus eigener Triebkraft oder
    • als Anhänger ins Ausland überführen möchten.   

    Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.

    Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

  • Zuständige Stelle

    Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien beziehungsweise teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

  • Voraussetzungen

    • Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
    • Ihr Fahrzeug
      • ist zulassungspflichtig, aber außer Betrieb gesetzt oder
      • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug, die Versicherung ist auf ein Jahr befristet
    • Nachweis, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr tauglich ist:
      •  gültige Prüfplakette durch absolvierte Hauptuntersuchung (HU)
      •  gegebenenfalls Abgasuntersuchung (AU)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I, auch als Fahrzeugschein bekannt
    • gegebenenfalls einen Internationalen Zulassungsschein für Ihr Fahrzeug
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Das Ausfuhrkennzeichen und die damit einhergehende Zulassungsbescheinigung Teil II sind zeitlich begrenzt und gelten nur für die Zeit der Überführung des Fahrzeugs. Die höchstmögliche Geltungsdauer beträgt ein Jahr.

    Geltungsdauer: 1 Tage-1 Jahre

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sie benötigen in folgenden Fällen kein Ausfuhrkennzeichen:

    • Ihr Fahrzeug besitzt eine gültige Zulassung
    • es handelt sich um ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde    

    Falls Sie Ihr Fahrzeug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) überführen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein, den Sie separat beantragen können.

  • Weiterführende Informationen

  • Kurztext

    • Ausfuhrkennzeichen für Überführung von Fahrzeugen ins Ausland nötig, wenn Fahrzeug
      • zulassungspflichtig ist, aber außer Betrieb gesetzt wurde oder
      • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig ist, diesem jedoch derzeit kein Kennzeichen zugeteilt wurde.
    • dies gilt unabhängig davon, ob Fahrzeug
      • aus eigener Triebkraft oder
      • als Anhänger ins Ausland überführt wird.  
    • Ausfuhrkennzeichen und Zulassungsbescheinigung sind zeitlich begrenzt
    • Zuteilung erfolgt bei örtlich zuständiger Kfz-Zulassungsbehörde
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    6