Bekanntmachung der Kreiswahlleitung
für den Wahlkreis 22 - Wittlich und
für den Wahlkreis 23 - Bernkastel-Kues/Morbach/Kirchberg (Hunsrück)
Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 22. März 2026;
Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl der Abgeordneten zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz statt.
Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimm-
berechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß
§ 26 Landeswahlordnung (LWO) aufgefordert,
der Kreiswahlleitung der Wahlkreise
22 - Wittlich und
23 - Bernkastel-Kues/Morbach/Kirchberg (Hunsrück)
in 54516 Wittlich, Kurfürstenstraße 16 (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich)
möglichst frühzeitig,
spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 06. Januar 2026 - bis 18 Uhr,
die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 LWahlG benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist).
Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt die Kreiswahlleitung Mängel fest, so benachrichtigt sie/er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlG).
Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO).
Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Folgendes zu beachten:
- Wahlvorschlagsrecht
Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von stimmberechtigten Personen (Stimmberechtigte) eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahlG).
Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der
einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahlG).
Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahlG).
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahlG).
- Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber
Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer
- nach § 32 LWahlG wählbar ist,
- nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG),
- in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
- seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich
(§ 33 Abs. 4 LWahlG).
Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in
einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG).
- Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten
- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein.
Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei stimmberechtigte Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.
- Feststellung der Parteieigenschaft / Eigenschaft als Wählervereinigung
4.1 Satzung, Programm und satzungsgemäße Bestellung
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,
- ihre schriftliche Satzung,
- ihr schriftliches Programm und
- die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachweisen können.
4.2 Weitere Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung
Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung beigefügt werden (§ 33 Abs. 1 S. 3 LWahlG).
4.3 Einreichungsadressat
Die erforderlichen Unterlagen können zentral beim Landeswahlleiter eingereicht werden, der diese dann an die Kreiswahlleitungen weiterleitet. Die jeweiligen Wahlausschüsse stellen dann die Parteieigenschaft unabhängig voneinander fest.
- Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge
Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im
Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von mindestens
125 Stimmberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen.
Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach
Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung
unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von der Kreiswahlleitung auf Anforderung kostenfrei in Papierform, darüber hinaus auch nicht veränderbar als Druckvorlage oder elektronisch (PDF), bereitgestellt werden, zu erbringen.
- Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
- Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlvorschlag
einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren
Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei
Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben. - Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach
§ 37 LWahlG zu bestätigen.
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die
Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift
(Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO).
Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 3 LWahlG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO).
Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl
hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle
Unterschriften als gültig anerkannt werden können.
- Verbot der Listenverbindung
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß § 38 LWahlG nicht zulässig.
- Anlagen zum Wahlkreisvorschlag
Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO beizufügen
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat. Sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleitung, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11,
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, sowie
- bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden.
Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:
- die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner,
- die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen
Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, - die Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung.
- Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf
Anforderung von der Kreiswahlleitung kostenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
- Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2026 sind
- das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Achte Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. v. 11.10.2019, S. 297).
- die Landeswahlordnung (LWO) vom 07. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. Januar 2021 (GVBl. S. 21).
Derzeit befinden sich erforderliche Anpassungen und Änderungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung in der Vorbereitung. Auf wesentliche Änderungen wird - unmittelbar nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz - im Internetangebot des Landeswahlleiters sowie in den einschlägigen Informationsbroschüren hingewiesen.
- Dienststelle der Kreiswahlleitung
Die Anschrift der Kreiswahlleitung lautet:
Kreiswahlleitung für die Wahlkreise
22 - Wittlich und
23 - Bernkastel-Kues/Morbach/Kirchberg (Hunsrück)
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Wittlich, 27. Mai 2025
Kreiswahlleitung der Wahlkreise
22 - Wittlich und 23 - Bernkastel-Kues/Morbach/Kirchberg (Hunsrück)
gez. Andreas Hackethal