Rinderseuche BHV-1

Rinderseuche BHV-1: Erleichterungen bei Überwachungsuntersuchungen aufgrund langjähriger Seuchenfreiheit


Seit dem 5. März 2026 gilt in Rheinland-Pfalz ein neuer Erlass des Ministeriums für Klima-schutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) zur Überwachung der Rinderbestände im Hinblick auf die Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV-1) / Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR).

Mit diesem Erlass wurden die bekannten und bislang geltenden Regelungen der BHV-1 Verordnung überarbeitet und an das aktuell geltende EU-Recht (Animal Heath Law) angepasst. Bei der Anpassung der Überwachung wurden die Empfehlungen des Friedrich-Loeffler-Institutes berücksichtigt. Die Überwachung wird daher ab sofort risikobasiert und unter Berücksichtigung der Betriebsart angepasst.

Für die Milchviehbestände verändert sich hier vergleichsweise wenig. Für andere Haltungsformen ergeben sich sowohl Änderungen in den Untersuchungsintervallen (von alle 6 Monate bis hin zu 24 Monate) als auch beim Anteil der zu beprobenden Tieren. Dabei unterscheiden sich die Regelungen unter anderem nach Nutzungsrichtung und Altersstruktur der Tiere. Weiterhin gilt, dass die Untersuchungsintervalle nicht überschritten werden dürfen!

Wird die serologische (Blut oder Milch) BHV-1 Untersuchung nicht fristgerecht durchgeführt verliert der Bestand seinen Freiheitsstatus (Bestandssperre) und dieser muss mit zusätzlichen Untersuchungen wiedererlangt werden.

Eine vereinfachte Darstellung der geforderten Untersuchungsintervalle in Bezug auf den Bestand finden Sie in der nachfolgenden Tabelle. Unabhängig von den Erleichterungen kann die zuständige Behörde nach Risikobeurteilung und Erfordernis engmaschigere Untersuchungsintervalle anordnen.

Bei Fragen steht das Veterinäramt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich unter 06571 14-1032 und Veterinaeramt@Bernkastel-Wittlich.de gerne zur Verfügung.