Beförderung zu Schulen
Onlineanträge
Deutschlandticket wird in der Schülerbeförderung ab dem Schuljahr 2023/2024 ebenfalls eingeführt

Zum 1. Mai 2023 wird das Deutschlandticket im ÖPNV eingeführt. Dieses Ticket gilt deutschlandweit im gesamten öffentlichen Nahverkehr. Der Landkreis Bernkastel-Wittlich wird daher zum Beginn des neuen Schuljahres 2023/2024 - somit ab 1. September 2023 - die Fahrkarten für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Fahrtkostenübernahme ebenfalls auf das Deutschlandticket umstellen. Die für das Schuljahr 2022/2023 ausgehändigten SchülerMobilTickets für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Fahrtkostenübernahme behalten bis dahin ihre Gültigkeit.
Das ab September geltende Deutschlandticket wird den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern als digitale Chipkarte unmittelbar von dem beauftragten Unternehmen rechtzeitig vor Schulbeginn an die der Kreisverwaltung bekannte Privatadresse der Schülerinnen und Schüler versandt.
Insofern ist es wichtig, dass Umzüge und sonstige Veränderungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Fachbereich 11/Schülerbeförderung oder der Schule zur Weiterleitung rechtzeitig mitgeteilt werden, damit die richtigen Daten auf der Chipkarte gespeichert werden, der Versand optimal an die richtigen Adressen erfolgen kann und die Fahrkarten als Deutschlandticket zum Schuljahresbeginn bei den Kindern zur Verfügung stehen.
Damit gewährleistet ist, dass die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig in Besitz der Chipkarten kommen, bittet die Kreisverwaltung alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder zum neuen Schuljahr in die Klassenstufe 1 oder in die Klassenstufe 5 wechseln und noch keinen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten gestellt haben, dies möglichst bis zum 30. April 2023 über den Online-Antrag zu erledigen.
Für Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassenstufen muss der Antrag in der Regel nur dann neu gestellt werden, wenn ein Schul- oder Wohnortwechsel eingetreten ist. Auch wenn das Deutschlandticket bundesweit im öffentlichen Nahverkehr gilt, müssen Änderungen unbedingt zeitnah mitgeteilt werden. Besucht der Schüler weiterhin die gleiche Schule und ist kein Umzug erfolgt, ist zunächst nichts zu unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass die Schüler, sofern sie das möchten, ihre Deutschland-Tickets, die sie als Chipkarte erhalten, eigenständig beim ausstellenden Unternehmen auch in ein Handy-Ticket umwandeln lassen können. Sofern und sobald dies möglich ist, werden diese Schülerinnen und Schüler hierüber entsprechend informiert.
Weitere Details zur Deutschlandticket hält der Verkehrsverbunds Region Trier (VRT) auf seiner Internetseite www.vrt-info.de bereit.
Allgemeine Informationen
Die Schülerbeförderung ist in § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz und § 33 Privatschulgesetz geregelt. Darüber hinaus hat der Landkreis Bernkastel-Wittlich eine Satzung und Richtlinien zur Schülerbeförderung beschlossen.
In Rheinland-Pfalz obliegt die Schülerbeförderung den Landkreisen und kreisfreien Städten. Beim Besuch einer Schule in Rheinland-Pfalz ist immer der Landkreis/die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bereich die Schule liegt.
Für folgende Schulformen werden Fahrtkosten übernommen:
- Grundschulen
- Realschulen plus kooperativ und integrativ
- Integrierte Gesamtschulen (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
- Gymnasien (G 8 und 9) (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
- Schulen mit Förderschwerpunkten (Förderschulen)
- Berufsvorbereitungsjahr
- Berufsfachschule I und II
- Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Vollzeitform (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
- Berufliche Gymnasien (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
- Besondere Bildungsgänge der Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
Fahrtkosten werden nur auf Antrag und nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Fahrtkosten ist ausgeschlossen.
Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich der Wohnsitz, die Schule oder die Beförderungsart ändert. Die bisherigen Fahrkarten sind über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückzugeben. Die Kosten für nicht zurückgegebene Fahrkarten stellt die Kreisverwaltung den Eltern in Rechnung. Für Schüler/innen der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen.
Im Rahmen der Sekundarstufe II ist die Übernahme der Fahrtkosten einkommensabhängig und grundsätzlich ist ein Eigenanteil an den Fahrtkosten zu tragen.
Es ist verboten:
- Fahrkarten nur als Fotokopie mitzuführen
- Fahrkarten zu laminieren
Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten
Für Grundschüler/innen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der zuständigen Grundschule mehr als 2 km beträgt. Beim Besuch der nicht zuständigen Grundschule ist eine Fahrtkostenübernahme nur möglich, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid aus wichtigen Gründen zum Wohl des Kindes vorliegt.
Für Schüler/innen der Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und der Berufsbildenden Schulen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Art mehr als 4 km beträgt.
Beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule werden Fahrtkosten nur in der Höhe übernommen, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Art entstehen würden.
Die Schülerbeförderung hat vorrangig im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs zu erfolgen. Der Anspruch auf Schülerbeförderung wird daher grundsätzlich durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten zur Nutzung des Linienverkehrs (ÖPNV) erfüllt. Nur soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen können ausnahmsweise Schulbusse eingesetzt werden. Näheres hierzu ist in der Satzung und in den Richtlinien geregelt.
Die anspruchsberechtigten Schüler/innen erhalten die erforderlichen Fahrkarten für die Nutzung des Linienverkehrs. Diese werden von der Kreisverwaltung den Schulen zur Aushändigung zugeleitet. Die Fahrkarten für den ÖPNV gelten auch an allen schulfreien Tagen.
Bei Verlust einer Monatskarte kann beim betreffenden Verkehrsunternehmen eine Ersatzkarte beantragt werden. Diese Ersatzkarte ist kostenpflichtig. Bei der Benutzung von Linienbussen (ÖPNV) muss ein gültiger Fahrausweis vorgezeigt werden können. Wenn die Schülerfahrkarte nicht vorgezeigt werden kann, ist eine Mitfahrt im Linienbus nur dann möglich, wenn ein Einzelfahrschein gelöst wird.
Bei vorzeitigem Beenden des Schulbesuchs oder wenn die Fahrkarten nicht mehr benötigt werden, müssen diese über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückgegeben werden. Für nicht zurückgegebene Fahrkarten werden die Kosten bei den Eltern geltend gemacht.