Leistungen für Bildung und Teilhabe

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.

    Die Förderung betrifft folgende Bereiche: 

    Bis max. zum 18. Lebensjahr: 

    • Soziale und kulturelle Teilhabe (Kultur, Sport, Mitmachen): 
       Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich erbracht. Ausreichend ist ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (zum Beispiel Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in einer Musikschule) ergibt.

    Bis max. zum 25. Lebensjahr:

    • Persönlicher Schulbedarf: 
       Es wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 174 Euro im Kalenderjahr 2023 anerkannt, und zwar 116 Euro für das erste Schulhalbjahr und 58 Euro für das zweite Schulhalbjahr.
       Der persönliche Schulbedarf wird jährlich fortgeschrieben.
    • Aufwendungen für Mittagessen in Kindertagesstätte, Schule und in der Kindertagespflege: 
       Ohne zusätzliche Kosten für die Eltern ist das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gesichert. Dies gilt an Schultagen auch für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in der Kita/im Hort, wenn eine enge Kooperation zwischen Schule und Tageseinrichtung besteht (Kooperationsvertrag).
    • Ein- und mehrtägige Ausflüge: 
       Bei ein- und mehrtägigen Ausflügen von Schulen, Kitas und Kindertagespflege werden die tatsächlichen Kosten übernommen (z. B. für Klassenfahrten und Wandertage).
    • Schülerbeförderung: 
       Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs werden in voller Höhe berücksichtigt, soweit sie nicht bereits von Dritten übernommen werden.
    • Lernförderung: 
       Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen - unabhängig von der Versetzungsgefährdung - um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen, sofern die Schule diese Notwendigkeit bestätigt.
  • Teaser

    Sie verfügen nicht über die finanziellen Mittel Ihrem Kind diverse Bildungs- oder Freizeitangebote zu ermöglichen? Dann haben Sie die Möglichkeit Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen.

  • Verfahrensablauf

    Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag, gesondert für jedes Kind.
    Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen.
    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
    Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

  • Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

    • Bürgergeld nach dem SGB II
    • Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung)
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
    • Kinderzuschlag    oder
    • Wohngeld                               

    haben. 

    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über: 
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
      • Leistungen nach dem SGB XII (HLU oder Grundsicherung)
    • Bescheinigung über den Besuch der Schule oder Kindertagesstätte inkl. Mitteilung, ob das Kind in der Einrichtung am Mittagessen teilnimmt
    • gegebenenfalls Mitgliedsnachweis aus Sport- oder Musikverein etc. 

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Ansprüche auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

  • Rechtsgrundlage

    § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

    §§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

    §§ 28 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

    § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Dies betrifft insbesondere

    • den Bezug der Grundleistung (Einkommen)
    • die Bankverbindung
    • den Wohnsitz.
  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie Bürgergeld erhalten, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter.
 Für Familien, die Leistungen nach dem AsylblG oder nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung), Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, ist die zuständige Kreisverwaltung oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt Ansprechpartner.

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