Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.

    Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.

    Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:

    • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
    • Böllerpulver zum Böllerschießen
    • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
    • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
    • Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4

    Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.

    Spezielle Hinweise für Kreis Bernkastel-Wittlich

    Die Sprengstofferlaubnis ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie:

    1. Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
    2. Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
    3. Böllerpulver zum Schießen mit Böller

    Voraussetzung zur Erteilung eines Erlaubnisscheines

    1. Antragstellende Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässig bestehen.
    3. Ein Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden.
    4. Der Nachweis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für den Umgang mit Treibladungspulver bzw. für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, muss vorliegen.
    5. Zur Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich 1 Jahr gültig und wird hier beantragt.

    Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Mitarbeiter oder seine Vertretung.

  • Zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Kreis oder Stadtverwaltung.

  • Voraussetzungen

    • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver umgehen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
    • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umgehen wollen.
    • Sie sind 18 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 umgehen wollen.
    • Sie verfügen über die notwendige Fachkunde und belegen diese mit einem entsprechenden Zeugnis. Sie benötigen kein Zeugnis, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 umgehen wollen.
    • Sie sind zuverlässig.
    • Sie sind persönlich geeignet.
    • Sie können begründen, warum Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, zum Beispiel:
      • weil Sie Jägerin oder Jäger sind
      • weil Sie Mitglied in einer in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigung sind
    • Sie verfügen über geeignete Räume zur Aufbewahrung.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

    • Erteilung einer Erlaubnis,
    • Verlängerung einer Erlaubnis,
    • Änderung einer Erlaubnis.

    Gebührenrahmen in Rheinland Pfalz:  

    • Erteilung einer Erlaubnis: 80,00 bis 400,00 Euro
    • Verlängerung einer Erlaubnis: 70,00 bis 250,00 Euro
    • Änderung einer Erlaubnis: 40,00 bis 200,00 Euro
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie erhalten die Erlaubnis in der Regel für 5 Jahre. Die zuständige Stelle kann die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränken und mit Auflagen verbinden.

    Geltungsdauer: 5 Jahre

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für Detailauskünfte sowie für die Bearbeitung und Ausstellung entsprechender Genehmigungen ist die zuständige Kreisverwaltung beziehungsweise Stadtverwaltung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende