Jugendarbeit/ Jugendbildung
Leistungsbeschreibung
Aufgabe der Jugendarbeit ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen. Weiter eröffnet die Jugendarbeit jungen Menschen die Möglichkeit, unsere Gesellschaft aktiv mitzugestalten und so eine jugendgerechte und zukunftsorientierte Gesellschaft zu bleiben oder zu werden. Jugendarbeit unterstützt Jugendliche, die Kernherausforderungen der Lebensphase Jugend, Qualifizierung, Verselbständigung und Selbstpositionierung zu meistern. Die Angebote der Jugendarbeit sollen an den Bedarfen und Interessen junger Menschen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Teilhabe sowie Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Die Jugendarbeit ist eine Pflichtleistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe. Die Jugendhilfe nimmt u.a. Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr und tritt für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein.
Konkret können unter Jugendarbeit vielfältige pädagogische, nicht kommerzielle, erlebnis- und erfahrungsbezogene Angebote in der Freizeit von Kindern und Jugendlichen verstanden werden. Zentral werden diese Angebote durch ein hohes Maß eigenverantwortlicher Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen geprägt. Auch spiegelt sich in den Angeboten der Jugendarbeit wider, dass Jugendarbeit in einem besonders hohen Maße durch ehrenamtliches und freiwilliges Engagement junger Menschen geprägt ist. Darüber hinaus hat die Jugendarbeit dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete soziale Infrastruktur für Kinder und Jugendliche in den unterschiedlichen Gemeinwesen bereitgehalten wird.
Angebote der Jugendarbeit werden getragen von freien Trägern der Jugendhilfe, dazu gehören im Besonderen Jugendverbände, aber auch Vereine, Initiativen u.a. und öffentlichen Trägern, im Besonderen durch den die Jugendämter, aber auch durch Kommunalverbände, Ortgemeinden und Städten.
Rechtsgrundlage
- §1 Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- §11 Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 12 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG)
- Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Rheinland-Pfalz (JuFöG)
- Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)
- Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass Interessen junger Menschen gesellschaftliche Beachtung finden und sie soll junge Menschen dazu befähigen, ihren Interessen selbst Geltung zu verschaffen und dabei gesellschaftliche und soziale Mitverantwortung zu praktizieren. Der Gesetzgeber hat der Förderung der Jugendarbeit einen hohen Stellenwert zugeordnet. Dies wird auch deutlich durch die Verpflichtung der öffentlichen Träger, die Jugendarbeit mit entsprechenden Mitteln auszustatten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 KJHG). Die Angebote sind sehr vielfältig und richten sich an junge Menschen aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich im Alter von 7 – 27 Jahren. Der Kreis fördert die vielfältigen Aktivitäten der Jugendverbände, -gruppen, -zentren, -initiativen und sonstigen Jugendgemeinschaften sowie der Städte und Gemeinden im Landkreis Bernkastel-Wittlich. Bezuschusst werden beispielsweise Ferienfreizeiten, Orientierungstage, Ferien-am-Ort-Maßnahmen, internationale Jugendbegegnungen, Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit, Workshops der politischen, kulturellen und medialen Jugendbildung und Projekte.
Anträge / Formulare