Wiederkehrende Prüfungen
Leistungsbeschreibung
Bestimmte Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) sind in wiederkehrenden Zeiträumen einer Wiederholungsprüfung durch die Bauaufsicht zu unterziehen.
Dies sind insbesondere:
- Versammlungsstätten - Prüfungen in Abständen von längstens 3 Jahren
- Verkaufsstätten > 2.000 m² VK - Prüfungen in Abständen von längstens 3 Jahren
- Mittelgaragen (Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m²) - Prüfungen in Abständen von längstens 5 Jahren
- Großgaragen (Nutzfläche über 1.000 m²) - Prüfungen in Abständen von längstens 5 Jahren
Bei den jeweiligen Begehungen wird überprüft, inwieweit die bauliche Anlage noch mit den bauordnungsrechtlichen aktuellen Anforderungen übereinstimmt. Darüber hinaus wird die Einhaltung der Betriebsvorschriften geprüft.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die wiederkehrende Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.