In einem Bienenstand in der Stadt Wittlich Gemarkung Wittlich-Neuerburg wurde am 07.04.2025 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen (AFB) amtlich festgestellt. Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erlässt aus diesem Grund gemäß Artikel 170 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016, Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018, Artikel 1 Nr. 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 und §§ 6 und 37 Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBL IS. 1938) i. V. m. §§ 1 und 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) vom 29. Juli 2024 i.V.m. §§ 5b, 10 und 11 der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) in der Neufassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) folgende
Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung:
- Verfügungen
- Aufhebung der bisherigen tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügung
Es wird widerrufen:
- Die Allgemeinverfügung zur Gebietsfestlegung des Sperrbezirks und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb des Sperrbezirks vom 07.04.2025
- Die Allgemeinverfügung zur Gebietsfestlegung des Sperrbezirks und Überwachungszone der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb des Sperrbezirks und Überwachungszone vom 24.04.2025
- Gebietsfestlegung Sperrbezirke und Untersuchungsbezirk
- In der Stadt Wittlich mit der Gemarkung Neuerung, Dorf, Bombogen, Wengerohr, Teilbereich Gemarkung Wittlich und der Gemeinde Flussbach werden Zwei Sperrbezirke eingerichtet.
- Als Grenze der Sperrzone gelten die Gemarkungsgrenzen von Neuerung, Dorf, Bombogen, Wengerohr. In der Gemarkung Wittlich wird der Teilbereich begrenzt durch die Lieser, der Feldstraße, Himmeroder Straße Kegelbahnstraße, Burgstraße, Schlosstraße, Gerberstraße, Kurfürstenstraße, B50 bis zum Autobahnkreuz, Entlang der A1 bis zur Lieser, Entlang der Lieser bis zur Einmündung Büscheider Graben, Entlang des Büscheider Graben bis zum Weg Büscheid und entlang der Gemarkungsgrenze Wittlich wieder bis zum Rommelsbach, Entlang des Rommelsbach bis zur Einmündung in die Lieser. Die detaillierten Grenzen des Sperrbezirks sind in einer Karte dargestellt, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
- Neben dem bereits bestehenden Sperrbezirk ist ein Untersuchungsbezirk eingerichtet worden. Dieser erstreckt sich über insgesamt 14 Gemeinden.
- Als Untersuchungsbezirk gelten die Gemarkungen Niederscheidweiler, Hasborn, Wilwerscheid, Greimerath, Diefenbach, Bausendorf, Wittlich, Platten, Altrich, Bergweiler, Dreis und Ürzig sowie Teile der Gemarkung Zeltingen-Rachtig linksseitig der Mosel. Die detaillierten Grenzen des Untersuchungsbezirkes sind in einer Karte dargestellt, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
Diese Karte kann bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Fachbereich 32 Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau, Kurfürstenstraße 59 in 54516 Wittlich oder auf der Homepage des Landkreises Bernkastel-Wittlich (www.bernkastel-wittlich.de) eingesehen werden.
- Anordnungen für den Sperrbezirk
- Gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung
hat, wer Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem
Veterinäramt Wittlich unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres
Standortes anzuzeigen. Sofern die Bienenhaltung durch den Imker innerhalb des
Sperrbezirkes bisher noch nicht bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
angezeigt ist, ist diese unverzüglich beim Veterinäramt Bernkastel-Wittlich
Fachbereich 32, Kurfürstenstraße 59, 54516 Wittlich (E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de Tel. 06571/14-1032) nachzuholen.
Alle Imker im Sperrbezirk haben unverzüglich unter Angabe des Standortes (Koordinaten oder passendes Kartenmaterial) die Völkerzahl beim Veterinäramt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich (Tel. 06571/14-1032, E-Mai.: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de ) anzuzeigen. - Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des infizierten Bienenstandes zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen,
Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen
und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Dies gilt allerdings nicht- für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden
- für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
- Gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung
hat, wer Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem
Veterinäramt Wittlich unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres
Standortes anzuzeigen. Sofern die Bienenhaltung durch den Imker innerhalb des
Sperrbezirkes bisher noch nicht bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
angezeigt ist, ist diese unverzüglich beim Veterinäramt Bernkastel-Wittlich
Fachbereich 32, Kurfürstenstraße 59, 54516 Wittlich (E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de Tel. 06571/14-1032) nachzuholen.
Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig!
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Das Veterinäramt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von den Beschränkungen nach den Nummern 1 bis 4 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. In diesem Falle muss vorher ein Antrag gestellt werden.
- Anordnungen für den Untersuchungsbezirk
- Gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung hat, wer Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt Wittlich unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Sofern die Bienenhaltung durch den Imker innerhalb des Untersuchungsbezirks bisher noch nicht bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich angezeigt ist, ist diese unverzüglich beim Veterinäramt Bernkastel-Wittlich Fachbereich 32, Kurfürstenstraße 59, 54516 Wittlich (E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de Tel. 06571/14-1032) nachzuholen. Alle Imker im Untersuchungsbezirk haben unverzüglich unter Angabe des Standortes (Koordinaten oder passendes Kartenmaterial) die Völkerzahl beim Veterinäramt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich anzuzeigen.
- Amtstierärztliche Bescheinigungen für Bienenvölker im Untersuchungsbezirk werden nur nach amtstierärztlicher Untersuchung und Vorlage einer negativen Futterkranzprobe auf Amerikanische Faulbrut ausgestellt.
- Veränderungen der Bienenstände sind unverzüglich dem Veterinäramt mitzuteilen.
Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig!
- sofortige Vollziehung
Nach § 37 Tiergesundheitsgesetz, in der aktuellen Fassung, hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen keine aufschiebende Wirkung. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht schon kraft Gesetzes entfällt, beruht die ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686). Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine ansteckende Erkrankung der Bienen, die hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Bienenhaltungen verursachen kann. Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Amerikanischen Faulbrut ist zu befürchten, dass Bienenhaltungen im Umkreis eines bereits infizierten Bienenstandes ebenfalls infiziert werden könnten. Ohne die sofortige Geltung der für den Sperrbezirk normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Die Behörde kann sich nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Amerikanischen Faulbrut begrenzt werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen. Diese Anordnung ist verhältnismäßig und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.
- Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in den ortsüblichen Bekanntmachungsorgangen in Kraft.
- Begründung und rechtliche Würdigung
Die Anordnung des Untersuchungsgebietes beruht auf § 3 Bienenseuchenverordnung:
Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des verdächtigen Gebietes anzuordnen.
Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die für den Menschen zwar eine ungefährliche, bakterielle Krankheit darstellt, sich aber schnell von Bienenvolk zu Bienenvolk verbreiten und dabei hohe Tierverluste zur Folge haben kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn starke, gesunde Bienen bei geschwächten und kranken Bienenvölkern einfallen und deren infizierten Honig rauben. Bei diesem Vorgehen kommt es dazu, dass die Bienen die krankmachenden Bakterien-Sporen in ihren eigenen Bienenstock einschleppen. Erreger der Amerikanischen Faulbrut ist das Bakterium Paenibacillus larvae. In seiner Sporenform kann der Erreger in der Umwelt über eine lange Zeit überleben. Betroffen ist allein die Honigbienenbrut, da nur die Bienenlarven infiziert werden können; adulte Bienen sind gegen den Erreger resistent. Dennoch ist der wirtschaftliche Schaden unter Umständen enorm, da die Krankheit letztlich zum Verlust ganzer Bienenvölker führt und durch die widerstandsfähigen Sporen ein sehr hohes Verbreitungspotential hat. Zudem kann es zu einer Übertragung durch den Imker durch infizierte Gerätschaften kommen.
Die Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 geregelt. Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine melde- und überwachungspflichtige Seuche der Kategorie D und E nach Verordnung (EU) 2018/1882 in Verbindung mit Verordnung (EU) 2016/429 in den aktuell gültigen Fassungen. Artikel 170 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes ermächtigt das Bundesministerium, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, eigene nationale Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zu erlassen. Für Bienenhaltungen gilt die nationale Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der aktuell gültigen Fassung in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Am 07.04.2025 wurde von dem Landrat des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgrund eines positiven Laborbefundes in einem Bienenstand der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut in der Stadt Wittlich amtlich festgestellt.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich für die in dieser Anordnung getroffenen Maßnahmen ergibt sich aus § 24 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit §§ 1 und 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) vom 29. Juli 2024.
Zu Ziffer 2
Gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV ist nach amtlicher Feststellung eine Schutzzone (Sperrbezirk) von mindestens 1 km einzurichten. Die Festlegung dieses Gebietes wurde für notwendig erachtet, um ein weiteres Ausbreiten der Seuche zu verhindern.
Zu Ziffer 3 und 4
Gemäß § 1a der Bienen-Seuchenverordnung hat, wer Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Veterinäramt unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 der BienSeuchV sind alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
Gemäß § 3 Bienenseuchenverordnung kann die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet hat oder ausbreitet.
Gem. § 5b der BienSeuchV kann die zuständige Behörde alle Besitzer von Bienenvölkern in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet auffordern, diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen. Von dieser Ermächtigung haben wir Gebrauch gemacht, um eine aktuelle Übersicht über alle Bienenstände in dem Sperrbezirk zu erhalten, damit die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Amerikanische Faulbrut schnellstmöglich und effektiv ergriffen werden können.
Zur Meldung können Sie den auf der Internetseite der Kreisverwaltung (Formulare) hinterlegten Meldebogen verwenden (Link: Anzeige Bienenhaltung AFB.docx ).
Zu Ziffer 5
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unserer Anordnung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist. Hiernach sind wir berechtigt, die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedeutet, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen unsere Anordnungen keine aufschiebende Wirkung hat.
Das besondere öffentliche Interesse liegt darin begründet, dass es sich bei der Amerikanische Faulbrut um eine leicht übertragbare Bienenseuche handelt, der ein sehr widerstandsfähiger Erreger zugrunde liegt. Die Bekämpfung der Amerikanische Faulbrut, bei der es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, liegt im staatlichen Interesse. Zur Vermeidung einer Ausbreitung der Seuche ist es unbedingt erforderlich, dass die von uns angeordnete Festlegung des Sperrbezirks ihre rechtlichen Wirkungen sofort entfaltet und die von uns angeordnete Verpflichtung zur Meldung von Bienenständen in dem Sperrbezirk sofort beachtet werden muss. Müssten die in § 11 der Bienenseuchen-Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen nicht beachtet und die Bienenstände in dem Sperrbezirk nicht gemeldet werden, würde das dazu führen, dass eine Weiterverbreitung der Amerikanische Faulbrut stattfinden könnte und erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen zu spät kämen. Tierseuchenrechtliche Maßnahmen die den gleichen erforderlichen Zweck dienen und weniger einschneiden aber gleich wirksam sind, sind nicht erkennbar.
Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen des Seuchenschutzes und der privaten Interessen der Bienenhalter an dem vorläufigen Schutz vor den angeordneten Maßnahmen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit dieser Anordnung, sodass wir zur Anordnung der sofortigen Vollziehung berechtigt waren und hiervon nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht haben.
Zu Ziffer 6
Nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23.12.1976 (GVBl. Seite 308) in der derzeit aktuellen Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist sind wir berechtigt zu regeln, dass die vorliegende Allgemeinverfügung mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben gilt.
Von dieser Ermächtigung haben wir Gebrauch gemacht, damit die rechtlichen Wirkungen dieser Allgemeinverfügung schnellstmöglich greifen.
Hinweise
Der Erreger ist für den Menschen ungefährlich auch vom Verzehr des Honigs geht keine Gefahr aus.
Nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung gelten für einen von der zuständigen Behörde gebildeten Sperrbezirk bestimmte Beschränkungen für die Bienenhalter, deren Bienenstände sich im Sperrbezirk befinden. Verstöße gegen diese Vorgaben stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten nach § 26 der Bienenseuchen-Verordnung dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden können.
Diese Allgemeinverfügung steht nach deren Veröffentlichung auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich unter www.bernkastel-wittlich zur Einsicht bereit.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
Wittlich, 27.05.2025
Andres Hackethal
Landrat
